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(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Umweltkontrollgesetz, BGBl. Nr. 127/1985, außer Kraft.
(3) § 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(4) § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 11 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(6) § 6 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Umweltkontrollgesetz, BGBl. Nr. 127/1985, außer Kraft.
(3) § 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(4) § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 11 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(6) § 6 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.