§ 37 Stmk. BSOG 1979 (weggefallen)

Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2012 bis 31.12.9999
(1) Die im § 36 Abs. 1 Z. 3§ 37 , 4 und 6 aufgezählten Mitglieder des Berufsschulbeirates werden auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt.

(2) Die Funktionsdauer der im § 36 Abs. 1 aufgezählten Mitglieder des Berufsschulbeirates erlischt ferner durch den Verlust der Funktion, auf Grund deren sie dem Berufsschulbeirat angehören.

(3) Die Funktionsdauer der im Abs.1 aufgezählten Mitglieder endet mit dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode des LandtagesStmk. Die Mitglieder haben jedoch ihr Amt weiterzuführen, bis die neuen Mitglieder bestellt sindBSOG 1979 seit 12.06.2012 weggefallen. Die Neubestellung hat spätestens drei Monate nach der Wahl des Landtages zu erfolgen.

Stand vor dem 12.06.2012

In Kraft vom 06.11.1979 bis 12.06.2012
(1) Die im § 36 Abs. 1 Z. 3§ 37 , 4 und 6 aufgezählten Mitglieder des Berufsschulbeirates werden auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt.

(2) Die Funktionsdauer der im § 36 Abs. 1 aufgezählten Mitglieder des Berufsschulbeirates erlischt ferner durch den Verlust der Funktion, auf Grund deren sie dem Berufsschulbeirat angehören.

(3) Die Funktionsdauer der im Abs.1 aufgezählten Mitglieder endet mit dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode des LandtagesStmk. Die Mitglieder haben jedoch ihr Amt weiterzuführen, bis die neuen Mitglieder bestellt sindBSOG 1979 seit 12.06.2012 weggefallen. Die Neubestellung hat spätestens drei Monate nach der Wahl des Landtages zu erfolgen.

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