§ 102 EisbKrV Übergangsbestimmungen

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2023 bis 31.12.9999
(1) Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann.

(2) Eisenbahnkreuzungen mit Fußgängerverkehr allein, Radfahrverkehr allein oder Fußgänger- und Radfahrverkehr, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 in Verbindung mit den Bestimmungen des § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Schrankenanlagen oder des § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Lichtzeichenanlagen gesichert sind, sind innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens drei Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann.

(3) Bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 gemäß Abs. 1 können unter der Voraussetzung, dass sie unter Anwendung der Bestimmungen des § 36 Eisenbahngesetz 1957 innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage oder Lichtzeichenanlage beibehalten werden. Bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, bei denen den Straßenbenützern durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird oder bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, dürfen, sofern sie an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, längstens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden. Die Bestimmungen des § 37 Z 2 und des § 38 Abs. 2 betreffend die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung sind in diesem Fall dann nicht anzuwenden, wenn sich durch diese Anpassung die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung nicht verlängert.

(4) Für bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 mit Triebfahrzeugführerüberwachung ist die Bestimmung des § 87 Abs. 6 betreffend Überwachung, dass die Schrankenbäume die offene Endlage verlassen haben, nicht anzuwenden.

(5) Für bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 sind die Bestimmungen des § 87 betreffend Überwachung der Lichtzeichen auf Lichtzeichen, die nach der letzten Schienen angebracht sind (Rücklichter) und die bisher nicht in die Überwachung einbezogen sind, nicht anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsSchrankenanlagen gemäß § 8 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 sind bis spätestens 1. September 2029 von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 EisbG zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens am 1. September 2034 endet, zu entscheiden.Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß Paragraph 9, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 sind bis spätestens 1. September 2029 von der Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens am 1. September 2034 endet, zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet der Entscheidung gemäß Abs. 1 hat die Behörde auch darüber zu entscheiden, ob bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die nicht unter den Abs. 3 fallen, bis zum Ablauf ihrer technischen Nutzungsdauer beibehalten werden können, soweit dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen undUnbeschadet der Entscheidung gemäß Absatz eins, hat die Behörde auch darüber zu entscheiden, ob bestehende Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß Paragraph 9, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die nicht unter den Absatz 3, fallen, bis zum Ablauf ihrer technischen Nutzungsdauer beibehalten werden können, soweit dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen und
    1. 1.Ziffer einsentweder die erforderliche Annäherungszeit gemäß Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 kleiner oder gleich der in der bestehenden Anlage berücksichtigten Annäherungszeit ist
    2. 2.Ziffer 2oder die Annäherungszeit bis spätestens 1. September 2034 angepasst werden kann und die Bestimmungen des § 37 Z 2 und § 38 Abs. 2 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 eingehalten sind.oder die Annäherungszeit bis spätestens 1. September 2034 angepasst werden kann und die Bestimmungen des Paragraph 37, Ziffer 2 und Paragraph 38, Absatz 2, der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 eingehalten sind.
  3. (3)Absatz 3Unbeschadet der Entscheidung gemäß Abs. 1 hat die Behörde abweichend von Abs. 2 auch darüber zu entscheiden, dass bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, bei denen den Straßenbenützern allein durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird oder bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit akustischen Zeichen allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, bis längstens 1. September 2034 beibehalten werden dürfen, sofern dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen.Unbeschadet der Entscheidung gemäß Absatz eins, hat die Behörde abweichend von Absatz 2, auch darüber zu entscheiden, dass bestehende Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß Paragraph 9, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, bei denen den Straßenbenützern allein durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird oder bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit akustischen Zeichen allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, bis längstens 1. September 2034 beibehalten werden dürfen, sofern dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen.
  4. (4)Absatz 4Für bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 mit Triebfahrzeugführerüberwachung ist die Bestimmung des § 87 Abs. 6 betreffend Überwachung, dass die Schrankenbäume die offene Endlage verlassen haben, nicht anzuwenden.Für bestehende Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 mit Triebfahrzeugführerüberwachung ist die Bestimmung des Paragraph 87, Absatz 6, betreffend Überwachung, dass die Schrankenbäume die offene Endlage verlassen haben, nicht anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Für bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 sind die Bestimmungen des § 87 betreffend Überwachung der Lichtzeichen auf Lichtzeichen, die nach den letzten Schienen angebracht sind (Rücklichter) und die bisher nicht in die Überwachung einbezogen sind, nicht anzuwenden.Für bestehende Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß Paragraph 9, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 sind die Bestimmungen des Paragraph 87, betreffend Überwachung der Lichtzeichen auf Lichtzeichen, die nach den letzten Schienen angebracht sind (Rücklichter) und die bisher nicht in die Überwachung einbezogen sind, nicht anzuwenden.

Stand vor dem 09.10.2023

In Kraft vom 01.09.2012 bis 09.10.2023
(1) Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann.

(2) Eisenbahnkreuzungen mit Fußgängerverkehr allein, Radfahrverkehr allein oder Fußgänger- und Radfahrverkehr, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 in Verbindung mit den Bestimmungen des § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Schrankenanlagen oder des § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Lichtzeichenanlagen gesichert sind, sind innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens drei Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann.

(3) Bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 gemäß Abs. 1 können unter der Voraussetzung, dass sie unter Anwendung der Bestimmungen des § 36 Eisenbahngesetz 1957 innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage oder Lichtzeichenanlage beibehalten werden. Bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, bei denen den Straßenbenützern durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird oder bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, dürfen, sofern sie an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, längstens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden. Die Bestimmungen des § 37 Z 2 und des § 38 Abs. 2 betreffend die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung sind in diesem Fall dann nicht anzuwenden, wenn sich durch diese Anpassung die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung nicht verlängert.

(4) Für bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 mit Triebfahrzeugführerüberwachung ist die Bestimmung des § 87 Abs. 6 betreffend Überwachung, dass die Schrankenbäume die offene Endlage verlassen haben, nicht anzuwenden.

(5) Für bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 sind die Bestimmungen des § 87 betreffend Überwachung der Lichtzeichen auf Lichtzeichen, die nach der letzten Schienen angebracht sind (Rücklichter) und die bisher nicht in die Überwachung einbezogen sind, nicht anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsSchrankenanlagen gemäß § 8 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 sind bis spätestens 1. September 2029 von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 EisbG zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens am 1. September 2034 endet, zu entscheiden.Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß Paragraph 9, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 sind bis spätestens 1. September 2029 von der Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens am 1. September 2034 endet, zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet der Entscheidung gemäß Abs. 1 hat die Behörde auch darüber zu entscheiden, ob bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die nicht unter den Abs. 3 fallen, bis zum Ablauf ihrer technischen Nutzungsdauer beibehalten werden können, soweit dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen undUnbeschadet der Entscheidung gemäß Absatz eins, hat die Behörde auch darüber zu entscheiden, ob bestehende Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß Paragraph 9, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die nicht unter den Absatz 3, fallen, bis zum Ablauf ihrer technischen Nutzungsdauer beibehalten werden können, soweit dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen und
    1. 1.Ziffer einsentweder die erforderliche Annäherungszeit gemäß Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 kleiner oder gleich der in der bestehenden Anlage berücksichtigten Annäherungszeit ist
    2. 2.Ziffer 2oder die Annäherungszeit bis spätestens 1. September 2034 angepasst werden kann und die Bestimmungen des § 37 Z 2 und § 38 Abs. 2 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 eingehalten sind.oder die Annäherungszeit bis spätestens 1. September 2034 angepasst werden kann und die Bestimmungen des Paragraph 37, Ziffer 2 und Paragraph 38, Absatz 2, der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 eingehalten sind.
  3. (3)Absatz 3Unbeschadet der Entscheidung gemäß Abs. 1 hat die Behörde abweichend von Abs. 2 auch darüber zu entscheiden, dass bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, bei denen den Straßenbenützern allein durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird oder bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit akustischen Zeichen allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, bis längstens 1. September 2034 beibehalten werden dürfen, sofern dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen.Unbeschadet der Entscheidung gemäß Absatz eins, hat die Behörde abweichend von Absatz 2, auch darüber zu entscheiden, dass bestehende Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß Paragraph 9, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, bei denen den Straßenbenützern allein durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird oder bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit akustischen Zeichen allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, bis längstens 1. September 2034 beibehalten werden dürfen, sofern dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen.
  4. (4)Absatz 4Für bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 mit Triebfahrzeugführerüberwachung ist die Bestimmung des § 87 Abs. 6 betreffend Überwachung, dass die Schrankenbäume die offene Endlage verlassen haben, nicht anzuwenden.Für bestehende Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 mit Triebfahrzeugführerüberwachung ist die Bestimmung des Paragraph 87, Absatz 6, betreffend Überwachung, dass die Schrankenbäume die offene Endlage verlassen haben, nicht anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Für bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 sind die Bestimmungen des § 87 betreffend Überwachung der Lichtzeichen auf Lichtzeichen, die nach den letzten Schienen angebracht sind (Rücklichter) und die bisher nicht in die Überwachung einbezogen sind, nicht anzuwenden.Für bestehende Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß Paragraph 9, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 sind die Bestimmungen des Paragraph 87, betreffend Überwachung der Lichtzeichen auf Lichtzeichen, die nach den letzten Schienen angebracht sind (Rücklichter) und die bisher nicht in die Überwachung einbezogen sind, nicht anzuwenden.

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