§ 12 StPHG 2003 Verschwiegenheitspflicht

Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2005 bis 31.12.9999

Heimträger und in Pflegeheimen beschäftigtes Personal sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht umfasst alle persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Heimbewohner gegenüber Personen, die nicht auf Grund eines Gesetzes ein Recht auf Auskünfte haben und gilt auch für den Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter. Heimträger sind verpflichtet, das Personal nachweislich auf diese Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005

Stand vor dem 01.09.2005

In Kraft vom 01.11.2003 bis 01.09.2005

Heimträger und in Pflegeheimen beschäftigtes Personal sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht umfasst alle persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Heimbewohner gegenüber Personen, die nicht auf Grund eines Gesetzes ein Recht auf Auskünfte haben und gilt auch für den Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter. Heimträger sind verpflichtet, das Personal nachweislich auf diese Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten