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(1) Wer nach diesem Gesetz durch die erfolgreiche Ablegungdas Recht zur Führung einer Prüfung eine Berufsbezeichnung erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung seinerdieser Berufsbezeichnung. Dies gilt ebenso für den Ausbildungsersatz gemäß § 8 Abs. 2 und 3. Die Urkunde ist in allen Fällen von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auszustellen. Sie führt entsprechend der in ihr beurkundeten Berufsbezeichnung die Bezeichnung FacharbeiterFacharbeiterInnen- oder MeisterbriefMeisterInnenbrief.
(2) Die Urkunde gemäß Abs. 1 hat den Namen und die Geburtsdaten der Bewerberin/des Bewerbers und den Text zu enthalten: „... hat sich nach den Vorschriften des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 65LGBl. Nr. 65/1991, in der geltenden Fassung, der Ausbildung unterzogen und, diese erfolgreich abgeschlossen. Er und ist berechtigt, die in diesem Berufsausbildungsgesetz bestimmte Berufsbezeichnung .... zu führen.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 20/2015
(1) Wer nach diesem Gesetz durch die erfolgreiche Ablegungdas Recht zur Führung einer Prüfung eine Berufsbezeichnung erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung seinerdieser Berufsbezeichnung. Dies gilt ebenso für den Ausbildungsersatz gemäß § 8 Abs. 2 und 3. Die Urkunde ist in allen Fällen von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auszustellen. Sie führt entsprechend der in ihr beurkundeten Berufsbezeichnung die Bezeichnung FacharbeiterFacharbeiterInnen- oder MeisterbriefMeisterInnenbrief.
(2) Die Urkunde gemäß Abs. 1 hat den Namen und die Geburtsdaten der Bewerberin/des Bewerbers und den Text zu enthalten: „... hat sich nach den Vorschriften des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 65LGBl. Nr. 65/1991, in der geltenden Fassung, der Ausbildung unterzogen und, diese erfolgreich abgeschlossen. Er und ist berechtigt, die in diesem Berufsausbildungsgesetz bestimmte Berufsbezeichnung .... zu führen.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 20/2015