§ 6 Stmk. JagdG 1986 Eigenjagdgebiet

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Als zusammenhängend im Sinne des § 3 ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke unter sich in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem Grundteile zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grundbesitzfremdes Grundeigentum zu betreten, wobei die größere oder geringere Schwierigkeit des Gelangens von einem Grundstücke zum anderen (Felsen, Gewässer, künstliche Abschließungen u. dgl.) außer Betracht zu bleiben hat. Auch ist der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken gegeben, wenn dieselben auch nur in einem Punkte zusammenstoßen.

(2) Wege, Straßen, Eisenbahnen und deren Zugehör, öffentliche Flüsse und Bäche, welche die Grundfläche durchschneiden, sowie ganz oder teilweise innerhalb derselben befindliche öffentliche, stehende Gewässer begründen keine Unterbrechung des Zusammenhanges und selbst Inseln, die in öffentlichen Gewässern liegen, sind als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten.

(3) Werden räumlich auseinanderliegende Grundflächen nur durch den Längenzug von Grundstücken, die zwischen fremden Grundbesitzdurch fremdes Grundeigentum führen, verbunden, so wird der für die Ausübung derFeststellung als Eigenjagd erforderliche Zusammenhang zwischen den Grundflächen durch jenesolche Grundstücke nur dann hergestellt, wenn diese eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und entsprechende Breite haben. Durch letztere Bestimmung werdenGleichwohl können jedoch zur Zeit des Wirksamkeitsbeginns dieses Gesetzes anerkannte Eigenjagdbefugnisse nicht berührtLängenzüge Teile bereits bestehender Eigenjagden sein.

(4) Durch den Längenzug einer durch fremde Grundstücke führenden Straße, eines durch fremde Grundstücke führenden öffentlichen oder privaten Weges oder fließenden Gewässers wird der für die Eigenjagd erforderliche Zusammenhang nicht hergestellt.

(5) Eisenbahngrundstrecken, öffentliche Straßen und Wege begründen kein Eigenjagdrecht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

Stand vor dem 05.02.2015

In Kraft vom 03.04.1986 bis 05.02.2015

(1) Als zusammenhängend im Sinne des § 3 ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke unter sich in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem Grundteile zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grundbesitzfremdes Grundeigentum zu betreten, wobei die größere oder geringere Schwierigkeit des Gelangens von einem Grundstücke zum anderen (Felsen, Gewässer, künstliche Abschließungen u. dgl.) außer Betracht zu bleiben hat. Auch ist der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken gegeben, wenn dieselben auch nur in einem Punkte zusammenstoßen.

(2) Wege, Straßen, Eisenbahnen und deren Zugehör, öffentliche Flüsse und Bäche, welche die Grundfläche durchschneiden, sowie ganz oder teilweise innerhalb derselben befindliche öffentliche, stehende Gewässer begründen keine Unterbrechung des Zusammenhanges und selbst Inseln, die in öffentlichen Gewässern liegen, sind als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten.

(3) Werden räumlich auseinanderliegende Grundflächen nur durch den Längenzug von Grundstücken, die zwischen fremden Grundbesitzdurch fremdes Grundeigentum führen, verbunden, so wird der für die Ausübung derFeststellung als Eigenjagd erforderliche Zusammenhang zwischen den Grundflächen durch jenesolche Grundstücke nur dann hergestellt, wenn diese eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und entsprechende Breite haben. Durch letztere Bestimmung werdenGleichwohl können jedoch zur Zeit des Wirksamkeitsbeginns dieses Gesetzes anerkannte Eigenjagdbefugnisse nicht berührtLängenzüge Teile bereits bestehender Eigenjagden sein.

(4) Durch den Längenzug einer durch fremde Grundstücke führenden Straße, eines durch fremde Grundstücke führenden öffentlichen oder privaten Weges oder fließenden Gewässers wird der für die Eigenjagd erforderliche Zusammenhang nicht hergestellt.

(5) Eisenbahngrundstrecken, öffentliche Straßen und Wege begründen kein Eigenjagdrecht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

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