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(1) Zum Betrieb eines Automatensalons ist eine Bewilligung erforderlich. Diese Bewilligung darf nur einer Bewilligungsinhaberin erteilt werden.
(2) Für Automatensalons gelten folgende Anforderungen:
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(3) Bei den Standorten von Automatensalons müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 41/2020, LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,
(1) Zum Betrieb eines Automatensalons ist eine Bewilligung erforderlich. Diese Bewilligung darf nur einer Bewilligungsinhaberin erteilt werden.
(2) Für Automatensalons gelten folgende Anforderungen:
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(3) Bei den Standorten von Automatensalons müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 41/2020, LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,