§ 10 StGSG Allgemeines

Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZum Betrieb eines Standortes eines Automatensalons ist eine Bewilligung erforderlich. Diese Bewilligung darf nur einer Bewilligungsinhaberin erteilt werden.
  2. (2)Absatz 2Für einen Standort eines Automatensalons gelten folgende Anforderungen:
    1. 1.Ziffer einsDas Gebäude bzw. jener Teil eines Gebäudes, in dem sich der Automatensalon befindet, ist als solches bzw. als solcher zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat die Bezeichnung „Automatensalon“ und jedenfalls den im Firmenbuch eingetragenen Namen der Bewilligungsinhaberin zu enthalten.
    2. 2.Ziffer 2Das äußere Erscheinungsbild ist so zu gestalten, dass ein Einblick ins Innere der Räumlichkeiten von außen nicht möglich ist.
    3. 3.Ziffer 3Je Standort ist nur ein Automatensalon zulässig.
  3. (2a)Absatz 2 aFür einen Automatensalon gelten folgende Anforderungen:
    1. 1.Ziffer einsDer Automatensalon darf innerhalb von 24 Stunden nicht länger als 18 Stunden durchgehend geöffnet sein.
    2. 2.Ziffer 2Der Automatensalon ist vor dem Eingangsbereich als solcher zu kennzeichnen.
    3. 3.Ziffer 3Ein Einblick in das Innere des Automatensalons darf nicht möglich sein.
    4. 4.Ziffer 4Im Automatensalon müssen mindestens zehn und dürfen höchstens 50 Glücksspielautomaten aufgestellt und betrieben werden.
    5. 5.Ziffer 5Der Automatensalon muss durch eine technisch-mechanische Vorrichtung, die den Zutritt ausschließlich für Einzelpersonen ermöglicht, gesichert sein.
  4. (3)Absatz 3Bei den Standorten von Automatensalons müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
    1. 1.Ziffer einszu Kindergärten, Schulen, Schülerheimen, Horten, Jugendheimen, Jugendherbergen, Jugendzentren sowie Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices mindestens 150 m Gehweg;
    2. 2.Ziffer 2für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank 15 km Luftlinie;
    3. 3.Ziffer 3zwischen Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten
      1. a)Litera aein Umkreis von 300 m Luftlinie;
      2. b)Litera bein Umkreis von 150 m Luftlinie in Gemeinden mit mehr als 10.000 EinwohnerInnen;
    4. 4.Ziffer 4zwischen Automatensalons derselben Bewilligungsinhaberin 100 m Gehweg.

(1) Zum Betrieb eines Automatensalons ist eine Bewilligung erforderlich. Diese Bewilligung darf nur einer Bewilligungsinhaberin erteilt werden.

(2) Für Automatensalons gelten folgende Anforderungen:

1.

Sie dürfen nur in einem als Automatensalon gekennzeichneten Gebäude oder in einem als Automatensalon gekennzeichneten, vom übrigen Gebäude räumlich getrennten Bereich des Gebäudes, mit einer Anzahl von mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten betrieben werden. Die Kennzeichnung hat jedenfalls den im Firmenbuch eingetragenen Namen der Bewilligungsinhaberin zu enthalten.

2.

Sie sind von ihrem äußeren Erscheinungsbild so zu gestalten, dass ein Einblick ins Innere der Räumlichkeiten von außen nicht möglich ist.

3.

Sie dürfen innerhalb von 24 Stunden nicht länger als 18 Stunden durchgehend geöffnet sein.

(3) Bei den Standorten von Automatensalons müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:

1.

zu Kindergärten, Schulen, Schülerheimen, Horten, Jugendheimen, Jugendherbergen, Jugendzentren sowie Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices mindestens 150 m Gehweg;

2.

für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank 15 km Luftlinie;

3.

zwischen Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten

a)

ein Umkreis von 300 m Luftlinie;

b)

ein Umkreis von 150 m Luftlinie in Gemeinden mit mehr als 10.000 EinwohnerInnen;

4.

zwischen Automatensalons derselben Bewilligungsinhaberin 100 m Gehweg.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 41/2020, LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

Stand vor dem 16.02.2026

In Kraft vom 21.04.2020 bis 16.02.2026
  1. (1)Absatz einsZum Betrieb eines Standortes eines Automatensalons ist eine Bewilligung erforderlich. Diese Bewilligung darf nur einer Bewilligungsinhaberin erteilt werden.
  2. (2)Absatz 2Für einen Standort eines Automatensalons gelten folgende Anforderungen:
    1. 1.Ziffer einsDas Gebäude bzw. jener Teil eines Gebäudes, in dem sich der Automatensalon befindet, ist als solches bzw. als solcher zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat die Bezeichnung „Automatensalon“ und jedenfalls den im Firmenbuch eingetragenen Namen der Bewilligungsinhaberin zu enthalten.
    2. 2.Ziffer 2Das äußere Erscheinungsbild ist so zu gestalten, dass ein Einblick ins Innere der Räumlichkeiten von außen nicht möglich ist.
    3. 3.Ziffer 3Je Standort ist nur ein Automatensalon zulässig.
  3. (2a)Absatz 2 aFür einen Automatensalon gelten folgende Anforderungen:
    1. 1.Ziffer einsDer Automatensalon darf innerhalb von 24 Stunden nicht länger als 18 Stunden durchgehend geöffnet sein.
    2. 2.Ziffer 2Der Automatensalon ist vor dem Eingangsbereich als solcher zu kennzeichnen.
    3. 3.Ziffer 3Ein Einblick in das Innere des Automatensalons darf nicht möglich sein.
    4. 4.Ziffer 4Im Automatensalon müssen mindestens zehn und dürfen höchstens 50 Glücksspielautomaten aufgestellt und betrieben werden.
    5. 5.Ziffer 5Der Automatensalon muss durch eine technisch-mechanische Vorrichtung, die den Zutritt ausschließlich für Einzelpersonen ermöglicht, gesichert sein.
  4. (3)Absatz 3Bei den Standorten von Automatensalons müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
    1. 1.Ziffer einszu Kindergärten, Schulen, Schülerheimen, Horten, Jugendheimen, Jugendherbergen, Jugendzentren sowie Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices mindestens 150 m Gehweg;
    2. 2.Ziffer 2für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank 15 km Luftlinie;
    3. 3.Ziffer 3zwischen Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten
      1. a)Litera aein Umkreis von 300 m Luftlinie;
      2. b)Litera bein Umkreis von 150 m Luftlinie in Gemeinden mit mehr als 10.000 EinwohnerInnen;
    4. 4.Ziffer 4zwischen Automatensalons derselben Bewilligungsinhaberin 100 m Gehweg.

(1) Zum Betrieb eines Automatensalons ist eine Bewilligung erforderlich. Diese Bewilligung darf nur einer Bewilligungsinhaberin erteilt werden.

(2) Für Automatensalons gelten folgende Anforderungen:

1.

Sie dürfen nur in einem als Automatensalon gekennzeichneten Gebäude oder in einem als Automatensalon gekennzeichneten, vom übrigen Gebäude räumlich getrennten Bereich des Gebäudes, mit einer Anzahl von mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten betrieben werden. Die Kennzeichnung hat jedenfalls den im Firmenbuch eingetragenen Namen der Bewilligungsinhaberin zu enthalten.

2.

Sie sind von ihrem äußeren Erscheinungsbild so zu gestalten, dass ein Einblick ins Innere der Räumlichkeiten von außen nicht möglich ist.

3.

Sie dürfen innerhalb von 24 Stunden nicht länger als 18 Stunden durchgehend geöffnet sein.

(3) Bei den Standorten von Automatensalons müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:

1.

zu Kindergärten, Schulen, Schülerheimen, Horten, Jugendheimen, Jugendherbergen, Jugendzentren sowie Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices mindestens 150 m Gehweg;

2.

für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank 15 km Luftlinie;

3.

zwischen Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten

a)

ein Umkreis von 300 m Luftlinie;

b)

ein Umkreis von 150 m Luftlinie in Gemeinden mit mehr als 10.000 EinwohnerInnen;

4.

zwischen Automatensalons derselben Bewilligungsinhaberin 100 m Gehweg.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 41/2020, LGBl. Nr. 16/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2026,

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