§ 52 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Mit der Ausübung der Prüfung im Gebarungsvollzug dürfen nur Bedienstete betraut werden, bei denen die volle Unbefangenheit (§ 7§ 52 StOAH-VO) gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit (§ 8) vorliegt seit 01.03.2018 weggefallen.

(2) Das ausführende Organ hat durch entsprechende Prüfungen Vorsorge zu treffen, dass die beim Gebarungsvollzug obliegenden Tätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
(1) Mit der Ausübung der Prüfung im Gebarungsvollzug dürfen nur Bedienstete betraut werden, bei denen die volle Unbefangenheit (§ 7§ 52 StOAH-VO) gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit (§ 8) vorliegt seit 01.03.2018 weggefallen.

(2) Das ausführende Organ hat durch entsprechende Prüfungen Vorsorge zu treffen, dass die beim Gebarungsvollzug obliegenden Tätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden.

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