§ 51 GWO Beschaffenheit der Wahllokale

Gemeindewahlordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, sofern solche von der Lokalinhaberin/vom Lokalinhaber nicht zur Verfügung gestellt werden, wie derHiezu gehören jedenfalls ein Tisch für die Wahlbehörde, in dessenseiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen, dieeine Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achtenweiters als Wahlzelle ein abgesonderter, dassausreichend beleuchteter Raum im Wahllokal, in dem die wählende Person unbeobachtet den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann, sowie ein verschließbares Behältnis für die nach § 55 Abs. 2 vierter Satz, zweite Alternative, abgegebenen Wahlkarten. In der Wahlzelle müssen sich ein Tisch oder ein Stehpult mit Schreibgeräten (Kugelschreiber, Filzstift, Bleistift oder dergleichen) befinden; zudem ist dort eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach § 49 Abs. 6 anzuschlagen. Zur rascheren Abfertigung der wählenden Personen können auch mehrere Wahlzellen eingerichtet werden. Im Wahllokal ist überdies eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach § 49 Abs. 6 anzuschlagen.

(2) Weiters ist dafür zu sorgen, dass im Gebäude des Wahllokals nach MöglichkeitWahllokales ein entsprechender Warteraum für die wählenden Personen zur Verfügung steht, in dem ebenfalls eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach § 49 Abs. 6 anzuschlagen ist.

(3) Nach Maßgabe der rechtlichen und technischen Möglichkeiten sind möglichst viele Wahllokale für wählende Personen mit Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung barrierefrei erreichbar zu gestalten. Der Zugang zu Wahllokalen, die nicht barrierefrei gestaltet werden können, ist wählenden Personen mit Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in möglichst weitgehendem Umfang durch organisatorische Maßnahmen zu erleichtern. Für Blinde und schwer sehbehinderte wählende Personen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 20.09.2019

In Kraft vom 04.07.2009 bis 20.09.2019

(1) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, sofern solche von der Lokalinhaberin/vom Lokalinhaber nicht zur Verfügung gestellt werden, wie derHiezu gehören jedenfalls ein Tisch für die Wahlbehörde, in dessenseiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen, dieeine Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achtenweiters als Wahlzelle ein abgesonderter, dassausreichend beleuchteter Raum im Wahllokal, in dem die wählende Person unbeobachtet den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann, sowie ein verschließbares Behältnis für die nach § 55 Abs. 2 vierter Satz, zweite Alternative, abgegebenen Wahlkarten. In der Wahlzelle müssen sich ein Tisch oder ein Stehpult mit Schreibgeräten (Kugelschreiber, Filzstift, Bleistift oder dergleichen) befinden; zudem ist dort eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach § 49 Abs. 6 anzuschlagen. Zur rascheren Abfertigung der wählenden Personen können auch mehrere Wahlzellen eingerichtet werden. Im Wahllokal ist überdies eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach § 49 Abs. 6 anzuschlagen.

(2) Weiters ist dafür zu sorgen, dass im Gebäude des Wahllokals nach MöglichkeitWahllokales ein entsprechender Warteraum für die wählenden Personen zur Verfügung steht, in dem ebenfalls eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach § 49 Abs. 6 anzuschlagen ist.

(3) Nach Maßgabe der rechtlichen und technischen Möglichkeiten sind möglichst viele Wahllokale für wählende Personen mit Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung barrierefrei erreichbar zu gestalten. Der Zugang zu Wahllokalen, die nicht barrierefrei gestaltet werden können, ist wählenden Personen mit Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in möglichst weitgehendem Umfang durch organisatorische Maßnahmen zu erleichtern. Für Blinde und schwer sehbehinderte wählende Personen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

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