§ 31 UUIG § 31

Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt oder behaupten Betroffene, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen.

(1a) Behauptet ein Betroffener, durch die Mitteilung von Umweltinformationen in ihrenseinen Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf dessen Antrag von der informationssuchenden Person bzw der oder des Betroffenen darüberinformationspflichtigen Stelle hierüber ein Bescheid zu erlassen.

(2) Als Verfahrensvorschrift, nach der der Bescheid zu erlassen ist, ist das Verfahrensgesetz anzuwenden, das für die Angelegenheit gilt, in der die Mitteilung verweigert wird.

(3) Informationspflichtige Stellen, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt sind, haben Anträge und Behauptungen im Sinn desder Abs 1 und 1a unverzüglich an die jeweils zuständige Behörde weiterzuleiten oder die informationssuchende Person an diese zu verweisen. Zuständige Behörden sind:

a)

für sonstige Organe der Verwaltung im Sinn von § 24 Abs 2 Z 2: die für die Aufsicht über sie zuständige Behörde;

b)

für natürliche oder juristische Personen des Privatrechtes im Sinn von § 24 Abs 2 Z 3: die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat.

(4) Die Abs 1 bis 3 finden keine Anwendung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2015

(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt oder behaupten Betroffene, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen.

(1a) Behauptet ein Betroffener, durch die Mitteilung von Umweltinformationen in ihrenseinen Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf dessen Antrag von der informationssuchenden Person bzw der oder des Betroffenen darüberinformationspflichtigen Stelle hierüber ein Bescheid zu erlassen.

(2) Als Verfahrensvorschrift, nach der der Bescheid zu erlassen ist, ist das Verfahrensgesetz anzuwenden, das für die Angelegenheit gilt, in der die Mitteilung verweigert wird.

(3) Informationspflichtige Stellen, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt sind, haben Anträge und Behauptungen im Sinn desder Abs 1 und 1a unverzüglich an die jeweils zuständige Behörde weiterzuleiten oder die informationssuchende Person an diese zu verweisen. Zuständige Behörden sind:

a)

für sonstige Organe der Verwaltung im Sinn von § 24 Abs 2 Z 2: die für die Aufsicht über sie zuständige Behörde;

b)

für natürliche oder juristische Personen des Privatrechtes im Sinn von § 24 Abs 2 Z 3: die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat.

(4) Die Abs 1 bis 3 finden keine Anwendung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.

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