§ 45 GWO 1998 § 45

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2013 bis 31.12.9999

(1) Größere Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die so abzugrenzen sind, daß am Wahltag in einem Wahlsprengel durchschnittlich höchstens etwa 70 Wähler in der Stunde abgefertigt werden müssen.

(2) Auch Gemeinden mit weit auseinander liegenden Gebietsteilen (Streulage) können, um den Wählern den Weg zum Wahllokal zu erleichtern, in Wahlsprengel eingeteilt werden.

(3) Eine Einteilung in Wahlsprengel darf in jedem Fall nur so vorgenommen werden, daß hiebei das Wahlgeheimnis zuverlässig gewahrt bleibt.

(4) In Gemeinden mit mehr als 3.000 Wahlberechtigten kann für die Auszählung der Briefwahlstimmen ein eigener Wahlsprengel festgesetzt werden.

Stand vor dem 29.11.2013

In Kraft vom 16.12.1998 bis 29.11.2013

(1) Größere Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die so abzugrenzen sind, daß am Wahltag in einem Wahlsprengel durchschnittlich höchstens etwa 70 Wähler in der Stunde abgefertigt werden müssen.

(2) Auch Gemeinden mit weit auseinander liegenden Gebietsteilen (Streulage) können, um den Wählern den Weg zum Wahllokal zu erleichtern, in Wahlsprengel eingeteilt werden.

(3) Eine Einteilung in Wahlsprengel darf in jedem Fall nur so vorgenommen werden, daß hiebei das Wahlgeheimnis zuverlässig gewahrt bleibt.

(4) In Gemeinden mit mehr als 3.000 Wahlberechtigten kann für die Auszählung der Briefwahlstimmen ein eigener Wahlsprengel festgesetzt werden.

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