§ 7 DarstVO (weggefallen)

Darstellungsverordnung für Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Als Plangrundlage darf ausschließlich die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführte digitale Katastralmappe (DKM) verwendet werden§ 7 DarstVO seit 20.02.2018 weggefallen. Der Datenbestand zum Zeitpunkt der Auflage des Bebauungsplans darf höchstens fünf Jahre alt sein. Quelle und Stand der DKM-Daten sind auf der Plangrundlage anzugeben.

(2) Die Plangrundlage hat mindestens die Größe des Formates A4 (Önorm EN 20216 Schreibpapier und bestimmte Gruppen von Drucksachen – Endformate – A- und B-Reihen ISO 216, Ausgabe 1990) aufzuweisen; größere Pläne müssen auf A4-Format faltbar sein. Die an das Planungsgebiet angrenzenden Bereiche sollen bis zum jeweiligen Mappenblattrand enthalten sein. Der Stand der Plangrundlage (Jahr, Monat) ist anzugeben.

(3) Die Plangrundlage hat zumindest vier Koordinaten im Landes-Koordinatensystem oder im Bundesmeldenetz zu enthalten. Vorzugsweise sind dafür Mappenblattecken zu verwenden.

(4) Die Plangrundlage hat für Gebiete mit stärkeren Geländeneigungen Höhenschichtenlinien mit einer dem Planungsmaßstab entsprechenden Äquidistanz zu enthalten.

Stand vor dem 20.02.2018

In Kraft vom 01.03.2011 bis 20.02.2018
(1) Als Plangrundlage darf ausschließlich die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführte digitale Katastralmappe (DKM) verwendet werden§ 7 DarstVO seit 20.02.2018 weggefallen. Der Datenbestand zum Zeitpunkt der Auflage des Bebauungsplans darf höchstens fünf Jahre alt sein. Quelle und Stand der DKM-Daten sind auf der Plangrundlage anzugeben.

(2) Die Plangrundlage hat mindestens die Größe des Formates A4 (Önorm EN 20216 Schreibpapier und bestimmte Gruppen von Drucksachen – Endformate – A- und B-Reihen ISO 216, Ausgabe 1990) aufzuweisen; größere Pläne müssen auf A4-Format faltbar sein. Die an das Planungsgebiet angrenzenden Bereiche sollen bis zum jeweiligen Mappenblattrand enthalten sein. Der Stand der Plangrundlage (Jahr, Monat) ist anzugeben.

(3) Die Plangrundlage hat zumindest vier Koordinaten im Landes-Koordinatensystem oder im Bundesmeldenetz zu enthalten. Vorzugsweise sind dafür Mappenblattecken zu verwenden.

(4) Die Plangrundlage hat für Gebiete mit stärkeren Geländeneigungen Höhenschichtenlinien mit einer dem Planungsmaßstab entsprechenden Äquidistanz zu enthalten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten