§ 119c LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das 2§ 119c LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

1.

an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivmutter) oder

2.

ein Kind in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter)

und die mit dem Kind im selben Haushalt lebt, hat Anspruch auf Karenz.

(2) Die §§ 119 bis 119b sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Die Karenz nach den §§ 119 und 119a beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, im Fall des § 119 Abs 2 vierter Satz auch zu einem späteren Zeitpunkt.

2.

Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz nach den §§ 119 und 119a unmittelbar ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch, hat sie ihrem Dienstgeber unverzüglich Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz bekannt zu geben.

3.

Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des 2. Lebensjahres an Kindes statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann sie auch über das 2. Lebensjahr des Kindes hinaus Karenz bis zu sechs Monaten in Anspruch nehmen.

4.

Die §§ 119 bis 119b sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des in diesen Bestimmungen verwendeten Begriffs Vater der Begriff anderer Elternteil in der jeweils grammatikalisch richtigen Form tritt.

(3) Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des 2. Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, im Fall des § 119 Abs 2 vierter Satz auch zu einem späteren Zeitpunkt.

(4) Die §§ 115, 117 und 122 sind auf Karenz nach Abs 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (§ 115 Abs 2) die Mitteilung von der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.2021
(1) Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das 2§ 119c LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

1.

an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivmutter) oder

2.

ein Kind in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter)

und die mit dem Kind im selben Haushalt lebt, hat Anspruch auf Karenz.

(2) Die §§ 119 bis 119b sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Die Karenz nach den §§ 119 und 119a beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, im Fall des § 119 Abs 2 vierter Satz auch zu einem späteren Zeitpunkt.

2.

Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz nach den §§ 119 und 119a unmittelbar ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch, hat sie ihrem Dienstgeber unverzüglich Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz bekannt zu geben.

3.

Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des 2. Lebensjahres an Kindes statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann sie auch über das 2. Lebensjahr des Kindes hinaus Karenz bis zu sechs Monaten in Anspruch nehmen.

4.

Die §§ 119 bis 119b sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des in diesen Bestimmungen verwendeten Begriffs Vater der Begriff anderer Elternteil in der jeweils grammatikalisch richtigen Form tritt.

(3) Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des 2. Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, im Fall des § 119 Abs 2 vierter Satz auch zu einem späteren Zeitpunkt.

(4) Die §§ 115, 117 und 122 sind auf Karenz nach Abs 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (§ 115 Abs 2) die Mitteilung von der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein.

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