§ 23 NÖ LPVG

NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung sind in Ausübung ihrer Tätigkeit der Dienststellenversammlung, die Mitglieder der Landespersonalvertretung dieser gegenüber, verantwortlich. Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlkommissionen dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht eingeschränkt und hinsichtlich der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung und der Aufstiegsmöglichkeiten nicht benachteiligt werden. Tätigkeiten in Ausübungen dieser Funktion gelten als dienstliche Verrichtung und sind daher bei Erstellung des Dienstplanes sowie der Arbeitseinteilung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für beigezogene Bedienstete nach § 10 Abs. 1 und § 20 Abs. 5. Die Personalvertretungen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben.

(2) Die Funktion als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(3) Dem Obmann der Landespersonalvertretung und dem Obmann der Dienststellenpersonalvertretung des Amtes der Landesregierung kommen gegenüber den ihnen zur Bewältigung der Kanzleiarbeiten zugeteilten Bediensteten (§ 26) die Stellung eines Abteilungsleiters des Amtes der Landesregierung zu.

Stand vor dem 02.12.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 02.12.2022
(1) Die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung sind in Ausübung ihrer Tätigkeit der Dienststellenversammlung, die Mitglieder der Landespersonalvertretung dieser gegenüber, verantwortlich. Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlkommissionen dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht eingeschränkt und hinsichtlich der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung und der Aufstiegsmöglichkeiten nicht benachteiligt werden. Tätigkeiten in Ausübungen dieser Funktion gelten als dienstliche Verrichtung und sind daher bei Erstellung des Dienstplanes sowie der Arbeitseinteilung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für beigezogene Bedienstete nach § 10 Abs. 1 und § 20 Abs. 5. Die Personalvertretungen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben.

(2) Die Funktion als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(3) Dem Obmann der Landespersonalvertretung und dem Obmann der Dienststellenpersonalvertretung des Amtes der Landesregierung kommen gegenüber den ihnen zur Bewältigung der Kanzleiarbeiten zugeteilten Bediensteten (§ 26) die Stellung eines Abteilungsleiters des Amtes der Landesregierung zu.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten