§ 39 LBGO 1980 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Zentralbetriebsrat

§ 39

(1) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden von diesem folgende Befugnisse ausgeübt:

1.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 185 der Salzburger Landarbeitsordnung 1967;

2.

soweit sie nicht nur die Interessen der Dienstnehmerschaft eines Betriebes berühren

a)

Recht auf Intervention (§ 165 Salzburger Landarbeitsordnung 1967);

b)

allgemeines Informationsrecht (§ 166 Salzburger Landarbeitsordnung 1967);

c)

Beratungsrecht (§ 167 Salzburger Landarbeitsordnung 1967);

d)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 169 und 170 Salzburger Landarbeitsordnung 1967);

e)

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 183 Salzburger Landarbeitsordnung 1967);

f)

Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 184 Salzburger Landarbeitsordnung 1967.

(2) Der Zentralbetriebsrat hat vom Ergebnis der Ausübung der Befugnisse gemäß §§ 36 Abs. 2 und 37 Abs§ 39 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. 3 , sofern es erforderlich ist, den Betriebsrat (Betriebsausschuß) in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.04.1980 bis 31.05.2023
Zentralbetriebsrat

§ 39

(1) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden von diesem folgende Befugnisse ausgeübt:

1.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 185 der Salzburger Landarbeitsordnung 1967;

2.

soweit sie nicht nur die Interessen der Dienstnehmerschaft eines Betriebes berühren

a)

Recht auf Intervention (§ 165 Salzburger Landarbeitsordnung 1967);

b)

allgemeines Informationsrecht (§ 166 Salzburger Landarbeitsordnung 1967);

c)

Beratungsrecht (§ 167 Salzburger Landarbeitsordnung 1967);

d)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 169 und 170 Salzburger Landarbeitsordnung 1967);

e)

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 183 Salzburger Landarbeitsordnung 1967);

f)

Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 184 Salzburger Landarbeitsordnung 1967.

(2) Der Zentralbetriebsrat hat vom Ergebnis der Ausübung der Befugnisse gemäß §§ 36 Abs. 2 und 37 Abs§ 39 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. 3 , sofern es erforderlich ist, den Betriebsrat (Betriebsausschuß) in Kenntnis zu setzen.

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