§ 19 K-VbegG (weggefallen)

Kärntner Volksbegehrensgesetz - K-VbegG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
§ 19 K-VbegG

Vertrauenspersonen

(1) Dem Bevollmächtigten des Einleitungsantrages steht das Recht zu, zum Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden (§§ 17 und 18) je eine Vertrauensperson zu entsenden seit 31.05.2023 weggefallen. Für jede Vertrauensperson kann ein Stellvertreter nominiert werden.

(2) Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter haben sich mit einer vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages ausgestellten Bescheinigung auszuweisen. Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, das Ermittlungsverfahren der Wahlbehörde zu beobachten; ein Einfluß auf die Entscheidung der Wahlbehörden steht ihnen jedoch nicht zu.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 19.03.1975 bis 31.05.2023
§ 19 K-VbegG

Vertrauenspersonen

(1) Dem Bevollmächtigten des Einleitungsantrages steht das Recht zu, zum Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden (§§ 17 und 18) je eine Vertrauensperson zu entsenden seit 31.05.2023 weggefallen. Für jede Vertrauensperson kann ein Stellvertreter nominiert werden.

(2) Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter haben sich mit einer vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages ausgestellten Bescheinigung auszuweisen. Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, das Ermittlungsverfahren der Wahlbehörde zu beobachten; ein Einfluß auf die Entscheidung der Wahlbehörden steht ihnen jedoch nicht zu.

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