§ 38 K-BauV Blitzschutz

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999

(1) Aufenthaltsräume in Kellergeschossen müssen von anderen Räumen des KellergeschossesBauliche Anlagen sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Trennwände abgeschlossen werden.

(2) Aufenthaltsräume in Kellergeschossen müssen mindestens mit einem demBlitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung der Räume entsprechenden und sicheren Ausgang ins Freie versehen werdenbaulichen Anlage dies erfordern.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012

(1) Aufenthaltsräume in Kellergeschossen müssen von anderen Räumen des KellergeschossesBauliche Anlagen sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Trennwände abgeschlossen werden.

(2) Aufenthaltsräume in Kellergeschossen müssen mindestens mit einem demBlitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung der Räume entsprechenden und sicheren Ausgang ins Freie versehen werdenbaulichen Anlage dies erfordern.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten