§ 105 K-BauV (weggefallen)

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
Elektrische Anlagen sind so anzuordnen und auszubilden, daß eine Gefährdung der Kinder ausgeschlossen ist§ 105 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen. Die elektrischen Anlagen müssen von einer zentralen Stelle abgeschaltet werden können.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012
Elektrische Anlagen sind so anzuordnen und auszubilden, daß eine Gefährdung der Kinder ausgeschlossen ist§ 105 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen. Die elektrischen Anlagen müssen von einer zentralen Stelle abgeschaltet werden können.

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