§ 13 Sbg. PGG

Salzburger Parkgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen

§ 13

(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

1.

das Parkgebührengesetz für Hallein, LGBl. Nr. 29/1989, und

2.

das Parkgebührengesetz für Zell am See, LGBl. Nr. 90/1989.

(3) Verordnungen über die Abgabenausschreibung auf Grund der im Abs. 2 genannten Gesetze gelten als solche auf Grund dieses Gesetzes weiter. Bis zur Änderung der Verordnungen auf Grund des § 3 Abs. 2 ist die Parkgebühr für jede auch nur angefangene halbe Stunde in der vollen für eine halbe Stunde festgesetzten Höhe zu entrichten.

(4) Auf Verwaltungsübertretungen nach den im Abs. 2 genannten Gesetzen finden die bisher geltenden Vorschriften weiter Anwendung.

(5) Die §§ 1 Abs. 2, 3 und 4a, 2 Abs. 1 und 2 sowie 3 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 108/1995 treten mit 1. Oktober 1995 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes, jedoch mit Wirksamkeit frühestens ab dem 1. Oktober 1995, erlassen werden.

(6) Die §§ 2 Abs 1, 3 Abs 4 und 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/1998 treten mit 1. April 1998 in Kraft. Auf Verwaltungsübertretungen, die vor diesem Zeitpunkt begangen worden sind, findet § 12 in der bisherigen Fassung weiterhin Anwendung.

(7) Die §§ 1 Abs 3, 3 Abs 2 und 12 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(8) Die §§ 2 Abs 1 und 12a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.04.1998 bis 31.12.2001

In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen

§ 13

(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

1.

das Parkgebührengesetz für Hallein, LGBl. Nr. 29/1989, und

2.

das Parkgebührengesetz für Zell am See, LGBl. Nr. 90/1989.

(3) Verordnungen über die Abgabenausschreibung auf Grund der im Abs. 2 genannten Gesetze gelten als solche auf Grund dieses Gesetzes weiter. Bis zur Änderung der Verordnungen auf Grund des § 3 Abs. 2 ist die Parkgebühr für jede auch nur angefangene halbe Stunde in der vollen für eine halbe Stunde festgesetzten Höhe zu entrichten.

(4) Auf Verwaltungsübertretungen nach den im Abs. 2 genannten Gesetzen finden die bisher geltenden Vorschriften weiter Anwendung.

(5) Die §§ 1 Abs. 2, 3 und 4a, 2 Abs. 1 und 2 sowie 3 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 108/1995 treten mit 1. Oktober 1995 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes, jedoch mit Wirksamkeit frühestens ab dem 1. Oktober 1995, erlassen werden.

(6) Die §§ 2 Abs 1, 3 Abs 4 und 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/1998 treten mit 1. April 1998 in Kraft. Auf Verwaltungsübertretungen, die vor diesem Zeitpunkt begangen worden sind, findet § 12 in der bisherigen Fassung weiterhin Anwendung.

(7) Die §§ 1 Abs 3, 3 Abs 2 und 12 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(8) Die §§ 2 Abs 1 und 12a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

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