§ 20 K-SBV (weggefallen)

Kärntner Schulbauvorschriften

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
§ 20 K-SBV

Einrichtung und Ausstattung der Verwaltungsräume

(1) Das Leiterzimmer ist seinem Verwendungszweck entsprechend einzurichten und auszustatten, wobei auch auf die Eignung dieses Raumes für Gespräche mit Eltern und Schülern Bedacht zu nehmen ist seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Lehrerzimmer sind ihrem Verwendungszweck entsprechend einzurichten und auszustatten. Arbeitsplätze und versperrbare Schränke sind in einer der Zahl der an der Schule beschäftigten Lehrer entsprechenden Anzahl vorzusehen.

(3) Im Leiterzimmer oder im Lehrerzimmer jeder Schule ist ein Kleintresor vorzusehen.

(4) Lehrmittelräume sind so auszustatten, daß eine fachgerechte Unterbringung der Lehrmittel möglich ist.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2018
§ 20 K-SBV

Einrichtung und Ausstattung der Verwaltungsräume

(1) Das Leiterzimmer ist seinem Verwendungszweck entsprechend einzurichten und auszustatten, wobei auch auf die Eignung dieses Raumes für Gespräche mit Eltern und Schülern Bedacht zu nehmen ist seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Lehrerzimmer sind ihrem Verwendungszweck entsprechend einzurichten und auszustatten. Arbeitsplätze und versperrbare Schränke sind in einer der Zahl der an der Schule beschäftigten Lehrer entsprechenden Anzahl vorzusehen.

(3) Im Leiterzimmer oder im Lehrerzimmer jeder Schule ist ein Kleintresor vorzusehen.

(4) Lehrmittelräume sind so auszustatten, daß eine fachgerechte Unterbringung der Lehrmittel möglich ist.

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