§ 48 K-LTGO Fragestunde

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Vor Eingehen in die Tagesordnung - wenn eine Sitzung mehr als einen Tag dauert, auch bei Beginn der fortgesetzten Sitzung - ist - unbeschadet des § 52 - eine Fragestunde abzuhalten. Der Präsident kann Ausnahmen nach Anhören der ObmännerkonferenzPräsidialkonferenz zulassen.

(2) Hat eine Fragestunde 60 Minuten gedauert, so darf eine weitere Frage nicht mehr aufgerufen werden (§ 51 Abs. 1).

Stand vor dem 29.06.2017

In Kraft vom 01.01.1997 bis 29.06.2017

(1) Vor Eingehen in die Tagesordnung - wenn eine Sitzung mehr als einen Tag dauert, auch bei Beginn der fortgesetzten Sitzung - ist - unbeschadet des § 52 - eine Fragestunde abzuhalten. Der Präsident kann Ausnahmen nach Anhören der ObmännerkonferenzPräsidialkonferenz zulassen.

(2) Hat eine Fragestunde 60 Minuten gedauert, so darf eine weitere Frage nicht mehr aufgerufen werden (§ 51 Abs. 1).

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