§ 11 K-AG Betreuungspflicht von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen

Kärntner Aufzugsgesetz - K-AG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999

(1) Der Eigentümer eines Aufzuges - ausgenommen eines Aufzuges nach § 2 Abs. 1 lit. a Z 4 mit einer Nutzmasse bis 100 kg - oderBetreiber hat dafür zu sorgen, dass die überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß diesem Gesetz und der sonst hierüber VerfügungsberechtigteBetriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instand gehalten werden.

(2) Der Betreiber hat für die regelmäßige KontrolleDurchführung der Betriebssicherheit durchBetriebskontrollen und für die Befreiung von Personen für jede überwachungsbedürftige Hebeanlage einen Aufzugswärter (§ 12)mit dieser überwachungsbedürftigen Hebeanlage vertrauten Hebeanlagenwärter zu bestellen oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen und dies im Aufzugsbuch (§ 13Anlagenbuch) zu sorgen. Der Aufzugswärter und das Betreuungsunternehmen haben im Bedarfsfall im Aufzug eingeschlossene Personen zu befreienvermerken.

(2) Der Aufzugswärter und das Betreuungsunternehmen haben sich bei Betrieb des Aufzuges davon zu überzeugen, daß keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder Gebrechen bestehen und daß insbesondere

1.

der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange eine Schachttüre oder Fahrkorbtüre geöffnet ist,

2.

eine Schachttüre sich nicht öffnen läßt, solange sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone dieser Tür befindet,

3.

die für die Anlage übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden bzw. die Bremse wirksam ist,

4.

die Notrufeinrichtung oder Sprechanlage funktioniert und die Hinweise an der Hauptzugangsstelle und im Fahrkorb lesbar und aktuell sind,

5.

der Nothalteschalter (Notbremsschalter) oder die Einrichtung zum Wiederöffnen der kraftbewegten Türe wirksam ist,

6.

bei Fahrkörben ohne Fahrkorbtüre die Schachtwand an den Zugangsseiten des Fahrkorbs nicht beschädigt ist und bewegliche Schwellen, Lichtschranken oder Lichtgitter funktionsfähig sind,

7.

die Fahrkorbbeleuchtung und die Beleuchtung vor den Haltestellen funktioniert,

8.

die Schachtumwehrung und Schachttüren nicht beschädigt sind und

9.

keine für die Benützer gefährlichen Beschädigungen von Fußböden vor den Schachtzugängen und im Fahrkorb vorhanden sind.

(3) Der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen hat bei Aufzügen mit durchgehender Schachtumwehrung im Bereich der Bahn der Fahrkorböffnung, deren Schachttüren mit Verriegelungen mit Fehlschließsicherung ausgerüstet und deren Fahrkorböffnungen mit Fahrkorbtüren ausgestattet oder durch Lichtschranken, Lichtgitter oder bewegliche Schwellen geschützt werden, höchstens eine Woche zu betragen. Dies gilt auch für Lastenaufzüge, wenn diese mit Verriegelungen mit Fehlschließsicherung ausgerüstet sind. Bei allen anderen Aufzügen ist die Betriebskontrolle täglich durchzuführen.

(4) Wahrgenommene Mängel oder Gebrechen sind umgehend zu beheben. Mängel, die nicht sofort behoben werden können, sind dem Aufzugsprüfer sowie dem Eigentümer des Aufzuges oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu melden, der die Behebung der Mängel unverzüglich zu veranlassen hat.

(5) Unfälle sind unverzüglich der Behörde und dem Aufzugsprüfer zu melden.

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 01.08.2000 bis 30.06.2011

(1) Der Eigentümer eines Aufzuges - ausgenommen eines Aufzuges nach § 2 Abs. 1 lit. a Z 4 mit einer Nutzmasse bis 100 kg - oderBetreiber hat dafür zu sorgen, dass die überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß diesem Gesetz und der sonst hierüber VerfügungsberechtigteBetriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instand gehalten werden.

(2) Der Betreiber hat für die regelmäßige KontrolleDurchführung der Betriebssicherheit durchBetriebskontrollen und für die Befreiung von Personen für jede überwachungsbedürftige Hebeanlage einen Aufzugswärter (§ 12)mit dieser überwachungsbedürftigen Hebeanlage vertrauten Hebeanlagenwärter zu bestellen oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen und dies im Aufzugsbuch (§ 13Anlagenbuch) zu sorgen. Der Aufzugswärter und das Betreuungsunternehmen haben im Bedarfsfall im Aufzug eingeschlossene Personen zu befreienvermerken.

(2) Der Aufzugswärter und das Betreuungsunternehmen haben sich bei Betrieb des Aufzuges davon zu überzeugen, daß keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder Gebrechen bestehen und daß insbesondere

1.

der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange eine Schachttüre oder Fahrkorbtüre geöffnet ist,

2.

eine Schachttüre sich nicht öffnen läßt, solange sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone dieser Tür befindet,

3.

die für die Anlage übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden bzw. die Bremse wirksam ist,

4.

die Notrufeinrichtung oder Sprechanlage funktioniert und die Hinweise an der Hauptzugangsstelle und im Fahrkorb lesbar und aktuell sind,

5.

der Nothalteschalter (Notbremsschalter) oder die Einrichtung zum Wiederöffnen der kraftbewegten Türe wirksam ist,

6.

bei Fahrkörben ohne Fahrkorbtüre die Schachtwand an den Zugangsseiten des Fahrkorbs nicht beschädigt ist und bewegliche Schwellen, Lichtschranken oder Lichtgitter funktionsfähig sind,

7.

die Fahrkorbbeleuchtung und die Beleuchtung vor den Haltestellen funktioniert,

8.

die Schachtumwehrung und Schachttüren nicht beschädigt sind und

9.

keine für die Benützer gefährlichen Beschädigungen von Fußböden vor den Schachtzugängen und im Fahrkorb vorhanden sind.

(3) Der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen hat bei Aufzügen mit durchgehender Schachtumwehrung im Bereich der Bahn der Fahrkorböffnung, deren Schachttüren mit Verriegelungen mit Fehlschließsicherung ausgerüstet und deren Fahrkorböffnungen mit Fahrkorbtüren ausgestattet oder durch Lichtschranken, Lichtgitter oder bewegliche Schwellen geschützt werden, höchstens eine Woche zu betragen. Dies gilt auch für Lastenaufzüge, wenn diese mit Verriegelungen mit Fehlschließsicherung ausgerüstet sind. Bei allen anderen Aufzügen ist die Betriebskontrolle täglich durchzuführen.

(4) Wahrgenommene Mängel oder Gebrechen sind umgehend zu beheben. Mängel, die nicht sofort behoben werden können, sind dem Aufzugsprüfer sowie dem Eigentümer des Aufzuges oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu melden, der die Behebung der Mängel unverzüglich zu veranlassen hat.

(5) Unfälle sind unverzüglich der Behörde und dem Aufzugsprüfer zu melden.

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