§ 38 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 38 K-GHO

Abwicklung des Zahlungsverkehrs

(1) Die Barzahlungen sind auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken seit 31.12.2019 weggefallen. Der bare Zahlungsverkehr darf - soweit keine Inkassostellen vorgesehen sind - nur in den hiefür vorgesehenen Räumen vollzogen werden.

(2) Zur Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs hat der Bürgermeister bei Geldinstituten die Einrichtung der unbedingt erforderlichen Konten zu veranlassen.

(3) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, dürfen Überweisungsaufträge und Schecks nur vom Finanzverwalter und von einem weiteren hiezu vom Bürgermeister ermächtigten Gemeindebediensteten unterzeichnet werden (Kollektivzeichnung).

(4) Der Auszahlungszeitpunkt ist grundsätzlich so zu wählen, daß angebotene Preisnachlässe (Skonti) nicht verfallen.

(5) Der bargeldlose Zahlungsverkehr kann auch automationsunterstützt erfolgen. In einem solchen Fall ist über die Abwicklung des Zahlungsverkehrs täglich eine Datenträgernachweisliste mit mindestens folgendem Inhalt zu erstellen:

1.

fortlaufende Nummer,

2.

Name des Einzahlers bzw. Empfängers,

3.

Zahlungszweck (Kurzbezeichnung möglich),

4.

Kontonummer,

5.

Bankleitzahl,

6.

Betrag.

(6) Die Datenträgernachweisliste ist vom Finanzverwalter und einem weiteren hiezu vom Bürgermeister ermächtigten Gemeindebediensteten zu unterzeichnen (Kollektivzeichnung).

(7) Der Bürgermeister hat sicherzustellen, daß allfällige Transaktionsnummern (Codenummern) ausschließlich den zur Vornahme des automationsunterstützten Zahlungsverkehrs bestimmten Bediensteten nachweislich zu eigenen Handen zugestellt werden. Die Transaktionsnumern dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 06.02.1999 bis 31.12.2019
§ 38 K-GHO

Abwicklung des Zahlungsverkehrs

(1) Die Barzahlungen sind auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken seit 31.12.2019 weggefallen. Der bare Zahlungsverkehr darf - soweit keine Inkassostellen vorgesehen sind - nur in den hiefür vorgesehenen Räumen vollzogen werden.

(2) Zur Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs hat der Bürgermeister bei Geldinstituten die Einrichtung der unbedingt erforderlichen Konten zu veranlassen.

(3) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, dürfen Überweisungsaufträge und Schecks nur vom Finanzverwalter und von einem weiteren hiezu vom Bürgermeister ermächtigten Gemeindebediensteten unterzeichnet werden (Kollektivzeichnung).

(4) Der Auszahlungszeitpunkt ist grundsätzlich so zu wählen, daß angebotene Preisnachlässe (Skonti) nicht verfallen.

(5) Der bargeldlose Zahlungsverkehr kann auch automationsunterstützt erfolgen. In einem solchen Fall ist über die Abwicklung des Zahlungsverkehrs täglich eine Datenträgernachweisliste mit mindestens folgendem Inhalt zu erstellen:

1.

fortlaufende Nummer,

2.

Name des Einzahlers bzw. Empfängers,

3.

Zahlungszweck (Kurzbezeichnung möglich),

4.

Kontonummer,

5.

Bankleitzahl,

6.

Betrag.

(6) Die Datenträgernachweisliste ist vom Finanzverwalter und einem weiteren hiezu vom Bürgermeister ermächtigten Gemeindebediensteten zu unterzeichnen (Kollektivzeichnung).

(7) Der Bürgermeister hat sicherzustellen, daß allfällige Transaktionsnummern (Codenummern) ausschließlich den zur Vornahme des automationsunterstützten Zahlungsverkehrs bestimmten Bediensteten nachweislich zu eigenen Handen zugestellt werden. Die Transaktionsnumern dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

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