§ 73 K-GHO (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die Übernahme von Haftungen richtet sich nach § 104 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung; sie bedarf der Genehmigung der Landesregierung und wird auch Dritten gegenüber erst mit Erteilung dieser Genehmigung rechtswirksam§ 73 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 04.07.2012 bis 31.12.2019
Die Übernahme von Haftungen richtet sich nach § 104 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung; sie bedarf der Genehmigung der Landesregierung und wird auch Dritten gegenüber erst mit Erteilung dieser Genehmigung rechtswirksam§ 73 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen.

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