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(1) Dienstreisen
1. | der Mitglieder der Landesregierung, | |||||||||
2. | der Mitglieder des Landtages im Auftrag des Präsidenten des Landtages, | |||||||||
2a. | des Leiters des Landesrechnungshofes, | |||||||||
3. |
| |||||||||
4. | der Mitglieder des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach | |||||||||
sind nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen des K-DRG 1994, LGBl Nr 71, abzugelten, soweit in Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird. |
(2) Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.
(3) Die Nächtigungsgebühr ist in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen.
(4) Abs. 1 und 3 sind nicht auf Dienstreisen anzuwenden, soweit deren Kosten unmittelbar vom Land oder von der betreffenden Gemeinde getragen werden.
(1) Dienstreisen
1. | der Mitglieder der Landesregierung, | |||||||||
2. | der Mitglieder des Landtages im Auftrag des Präsidenten des Landtages, | |||||||||
2a. | des Leiters des Landesrechnungshofes, | |||||||||
3. |
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4. | der Mitglieder des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach | |||||||||
sind nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen des K-DRG 1994, LGBl Nr 71, abzugelten, soweit in Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird. |
(2) Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.
(3) Die Nächtigungsgebühr ist in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen.
(4) Abs. 1 und 3 sind nicht auf Dienstreisen anzuwenden, soweit deren Kosten unmittelbar vom Land oder von der betreffenden Gemeinde getragen werden.