§ 3 ELGA-VO 2015 Widerspruchstelle und ihre Aufgaben

ELGA-Verordnung 2015

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.2023 bis 31.12.9999
(1) Gemäß § 28 Abs. 2 Z 7 GTelG 2012 wird festgelegt, dass der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß den §§ 15 und 16 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 die Funktion der Widerspruchstelle im Wege des § 31d ASVG übernimmt.

(2) Die Aufgaben der Widerspruchstelle sind:

1.

Entgegennahme und Bearbeitung von schriftlichen Widersprüchen („Opt-Out“),

2.

Entgegennahme und Bearbeitung von schriftlichen Widerrufen gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012 („Widerruf des Opt-Out“),

3.

Zusenden einer Bestätigung, dass der Widerspruch bzw. der Widerruf des Opt-Out rechtswirksam eingetragen wurde,

4.

Nachfrage bei Unklarheiten im Zusammenhang mit Widersprüchen bzw. Widerrufen,

5.

elektronische Verarbeitung der Widersprüche bzw. Widerrufe für das Zugangsportal (§ 23 GTelG 2012),

6.

Dokumentation und elektronische Archivierung der Widersprüche bzw. Widerrufe,

7.

Unterstützung der ELGA-Systempartner bei der Verbesserung des Widerspruchverfahrens sowie

8.

Anfragen, die nicht in den Aufgabenbereich der Widerspruchstelle fallen, an die richtige Stelle gemäß § 6 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013, zu verweisen.

  1. (1)Absatz einsGemäß § 28 Abs. 2 Z 7 GTelG 2012 wird festgelegt, dass der Dachverband der Sozialversicherungsträger zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß den §§ 15 und 16 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 die Funktion der Widerspruchstelle im Wege des § 31d ASVG übernimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7, GTelG 2012 wird festgelegt, dass der Dachverband der Sozialversicherungsträger zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß den Paragraphen 15 und 16 in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012 die Funktion der Widerspruchstelle im Wege des Paragraph 31 d, ASVG übernimmt.
  2. (2)Absatz 2Die Aufgaben der Widerspruchstelle sind:
    1. 1.Ziffer einsEntgegennahme und Bearbeitung von schriftlichen Widersprüchen („Opt-Out“),
    2. 2.Ziffer 2Entgegennahme und Bearbeitung von schriftlichen Widerrufen gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012 („Widerruf des Opt-Out“),Entgegennahme und Bearbeitung von schriftlichen Widerrufen gemäß Paragraph 15, Absatz 4, GTelG 2012 („Widerruf des Opt-Out“),
    3. 3.Ziffer 3Zusenden einer Bestätigung, dass der Widerspruch bzw. der Widerruf des Opt-Out rechtswirksam eingetragen wurde,
    4. 4.Ziffer 4Nachfrage bei Unklarheiten im Zusammenhang mit Widersprüchen bzw. Widerrufen,
    5. 5.Ziffer 5elektronische Verarbeitung der Widersprüche bzw. Widerrufe für das Zugangsportal (§ 23 GTelG 2012),elektronische Verarbeitung der Widersprüche bzw. Widerrufe für das Zugangsportal (Paragraph 23, GTelG 2012),
    6. 6.Ziffer 6Dokumentation und elektronische Archivierung der Widersprüche bzw. Widerrufe,
    7. 7.Ziffer 7Unterstützung der ELGA-Systempartner bei der Verbesserung des Widerspruchverfahrens sowie
    8. 8.Ziffer 8Anfragen, die nicht in den Aufgabenbereich der Widerspruchstelle fallen, an die richtige Stelle gemäß § 6 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013, zu verweisen.Anfragen, die nicht in den Aufgabenbereich der Widerspruchstelle fallen, an die richtige Stelle gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, zu verweisen.

Stand vor dem 28.11.2023

In Kraft vom 16.12.2017 bis 28.11.2023
(1) Gemäß § 28 Abs. 2 Z 7 GTelG 2012 wird festgelegt, dass der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß den §§ 15 und 16 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 die Funktion der Widerspruchstelle im Wege des § 31d ASVG übernimmt.

(2) Die Aufgaben der Widerspruchstelle sind:

1.

Entgegennahme und Bearbeitung von schriftlichen Widersprüchen („Opt-Out“),

2.

Entgegennahme und Bearbeitung von schriftlichen Widerrufen gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012 („Widerruf des Opt-Out“),

3.

Zusenden einer Bestätigung, dass der Widerspruch bzw. der Widerruf des Opt-Out rechtswirksam eingetragen wurde,

4.

Nachfrage bei Unklarheiten im Zusammenhang mit Widersprüchen bzw. Widerrufen,

5.

elektronische Verarbeitung der Widersprüche bzw. Widerrufe für das Zugangsportal (§ 23 GTelG 2012),

6.

Dokumentation und elektronische Archivierung der Widersprüche bzw. Widerrufe,

7.

Unterstützung der ELGA-Systempartner bei der Verbesserung des Widerspruchverfahrens sowie

8.

Anfragen, die nicht in den Aufgabenbereich der Widerspruchstelle fallen, an die richtige Stelle gemäß § 6 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013, zu verweisen.

  1. (1)Absatz einsGemäß § 28 Abs. 2 Z 7 GTelG 2012 wird festgelegt, dass der Dachverband der Sozialversicherungsträger zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß den §§ 15 und 16 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 die Funktion der Widerspruchstelle im Wege des § 31d ASVG übernimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7, GTelG 2012 wird festgelegt, dass der Dachverband der Sozialversicherungsträger zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß den Paragraphen 15 und 16 in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012 die Funktion der Widerspruchstelle im Wege des Paragraph 31 d, ASVG übernimmt.
  2. (2)Absatz 2Die Aufgaben der Widerspruchstelle sind:
    1. 1.Ziffer einsEntgegennahme und Bearbeitung von schriftlichen Widersprüchen („Opt-Out“),
    2. 2.Ziffer 2Entgegennahme und Bearbeitung von schriftlichen Widerrufen gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012 („Widerruf des Opt-Out“),Entgegennahme und Bearbeitung von schriftlichen Widerrufen gemäß Paragraph 15, Absatz 4, GTelG 2012 („Widerruf des Opt-Out“),
    3. 3.Ziffer 3Zusenden einer Bestätigung, dass der Widerspruch bzw. der Widerruf des Opt-Out rechtswirksam eingetragen wurde,
    4. 4.Ziffer 4Nachfrage bei Unklarheiten im Zusammenhang mit Widersprüchen bzw. Widerrufen,
    5. 5.Ziffer 5elektronische Verarbeitung der Widersprüche bzw. Widerrufe für das Zugangsportal (§ 23 GTelG 2012),elektronische Verarbeitung der Widersprüche bzw. Widerrufe für das Zugangsportal (Paragraph 23, GTelG 2012),
    6. 6.Ziffer 6Dokumentation und elektronische Archivierung der Widersprüche bzw. Widerrufe,
    7. 7.Ziffer 7Unterstützung der ELGA-Systempartner bei der Verbesserung des Widerspruchverfahrens sowie
    8. 8.Ziffer 8Anfragen, die nicht in den Aufgabenbereich der Widerspruchstelle fallen, an die richtige Stelle gemäß § 6 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013, zu verweisen.Anfragen, die nicht in den Aufgabenbereich der Widerspruchstelle fallen, an die richtige Stelle gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, zu verweisen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten