§ 57 NÖ JagdG (entfällt)

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Tritt an einem umfriedeten Eigenjagdgebiet (§ 7) im Laufe der Jagdperiode eine solche Veränderung ein, daß ihm die Eigenschaft als umfriedetes Eigenjagdgebiet nicht mehr zukommt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Flächen des umfriedeten Eigenjagdgebietes für die restliche Dauer der Jagdperiode als Eigenjagdgebiet anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des § 6 zutreffen. Treffen die Voraussetzungen des § 6 nicht zu, sind die Flächen dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen.

(2) Einfriedungen von Flächen, die im Laufe der Jagdperiode die Eigenschaft als umfriedetes Eigenjagdgebiet verlieren oder die im Rahmen der Jagdgebietsfeststellung nicht als umfriedetes Eigenjagdgebiet anerkannt wurden, sind unverzüglich zu entfernen, soferne diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften oder im Sinne des § 99 zulässig sind. Gleiches gilt für Gehege und Zoos gemäß § 3a mit der Maßgabe, daß die Einfriedung spätestens nach Ablauf eines Jahres zu entfernen ist, nach dem diese Tierhaltung aufgegeben oder nach Ablauf einer veterinärpolizeilich angeordneten Sperre nicht wieder aufgenommen wurde.

(3) Vor einer Entfernung der Einfriedung von umfriedeten Eigenjagdgebieten oder Gehegen und Zoos im Sinne des § 3a ist durch den Berechtigten sicherzustellen, daß die in diesen Gehegen und Zoos allenfalls gehaltenen landfremden oder in den benachbarten Jagdgebieten nicht vorkommenden Wildarten und jedenfalls Schwarzwild nicht in die freie Wildbahn gelangen können. Andere Wildarten, deren gänzliche Entfernung nicht beabsichtigt ist, dürfen auf der Fläche aufzulassender umfriedeter Eigenjagdgebiete oder Gehege und Zoos im Sinne des § 3a nur in einer solchen Anzahl belassen werden, die der Wilddichte der angrenzenden Jagdgebiete entspricht.

(4) Von der beabsichtigten Entfernung der Einfriedungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde mindestens vier Wochen vorher zu verständigen, daß dieser die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Abs. 2 und 3 sowie die allfällige Erlassung entsprechender Anordnungen möglich ist.

Stand vor dem 25.08.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 25.08.2015

(1) Tritt an einem umfriedeten Eigenjagdgebiet (§ 7) im Laufe der Jagdperiode eine solche Veränderung ein, daß ihm die Eigenschaft als umfriedetes Eigenjagdgebiet nicht mehr zukommt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Flächen des umfriedeten Eigenjagdgebietes für die restliche Dauer der Jagdperiode als Eigenjagdgebiet anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des § 6 zutreffen. Treffen die Voraussetzungen des § 6 nicht zu, sind die Flächen dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen.

(2) Einfriedungen von Flächen, die im Laufe der Jagdperiode die Eigenschaft als umfriedetes Eigenjagdgebiet verlieren oder die im Rahmen der Jagdgebietsfeststellung nicht als umfriedetes Eigenjagdgebiet anerkannt wurden, sind unverzüglich zu entfernen, soferne diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften oder im Sinne des § 99 zulässig sind. Gleiches gilt für Gehege und Zoos gemäß § 3a mit der Maßgabe, daß die Einfriedung spätestens nach Ablauf eines Jahres zu entfernen ist, nach dem diese Tierhaltung aufgegeben oder nach Ablauf einer veterinärpolizeilich angeordneten Sperre nicht wieder aufgenommen wurde.

(3) Vor einer Entfernung der Einfriedung von umfriedeten Eigenjagdgebieten oder Gehegen und Zoos im Sinne des § 3a ist durch den Berechtigten sicherzustellen, daß die in diesen Gehegen und Zoos allenfalls gehaltenen landfremden oder in den benachbarten Jagdgebieten nicht vorkommenden Wildarten und jedenfalls Schwarzwild nicht in die freie Wildbahn gelangen können. Andere Wildarten, deren gänzliche Entfernung nicht beabsichtigt ist, dürfen auf der Fläche aufzulassender umfriedeter Eigenjagdgebiete oder Gehege und Zoos im Sinne des § 3a nur in einer solchen Anzahl belassen werden, die der Wilddichte der angrenzenden Jagdgebiete entspricht.

(4) Von der beabsichtigten Entfernung der Einfriedungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde mindestens vier Wochen vorher zu verständigen, daß dieser die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Abs. 2 und 3 sowie die allfällige Erlassung entsprechender Anordnungen möglich ist.

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