§ 3a AuffOG

Auffangorganisationengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1960 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAn folgenden in der Verwaltung des Bundesministeriums für Finanzen stehenden Vermögen (Vermögenswerten) geht das Eigentum mit 31. Dezember 1956 zur gesamten Hand auf beide ,Sammelstellenʻ über:
    1. a)Litera aan den aus der Liquidation jüdischer Unternehmungen herrührenden Guthaben, die insbesondere unter den Bezeichnungen Konto 93, Konto 10 und Konto 90 bei inländischen Kreditinstituten eingerichtet wurden,
    2. b)Litera ban jenen Guthaben und Depots, die während der deutschen Besetzung Österreichs für die Geheime Staatspolizei oder für sonstige Behörden oder deren Bevollmächtigte eröffnet worden sind und die von Vermögen herrühren, die ihren Eigentümern entzogen worden sind, sofern am 1. Dezember 1958 der Anspruchsberechtigte nicht bekannt ist,
    3. c)Litera can Vermögen (Vermögenswerten), die vom Deutschen Reich auf Grund von aufgehobenen reichsrechtlichen Vorschriften (§ 1 Abs. 2 Rechts-Überleitungsgesetz) oder durch verwaltungsbehördliche Verfügung aus den im § 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1945, StGBl. Nr. 10, genannten Gründen entzogen worden sind und derzeit von Dienststellen des Bundes oder der Bundesländer auf Grund der Bestimmungen des Behörden-Überleitungsgesetzes verwaltet werden (§ 1 Abs. 1 des Ersten Rückstellungsgesetzes),an Vermögen (Vermögenswerten), die vom Deutschen Reich auf Grund von aufgehobenen reichsrechtlichen Vorschriften (Paragraph eins, Absatz 2, Rechts-Überleitungsgesetz) oder durch verwaltungsbehördliche Verfügung aus den im Paragraph eins, des Gesetzes vom 10. Mai 1945, StGBl. Nr. 10, genannten Gründen entzogen worden sind und derzeit von Dienststellen des Bundes oder der Bundesländer auf Grund der Bestimmungen des Behörden-Überleitungsgesetzes verwaltet werden (Paragraph eins, Absatz eins, des Ersten Rückstellungsgesetzes),
    4. d)Litera dan offensichtlich entzogenen Vermögen (Vermögenswerten), die am 8. Mai 1945 — bei Außerachtlassung der Nichtigkeit der behaupteten Entziehung — im Eigentum des Deutschen Reiches oder einer seiner Einrichtungen gestanden sind (§ 30 Abs. 1 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956), hinsichtlich der zu c) und d) genannten Vermögen (Vermögenswerte) jedoch unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 des § 23 des Dritten Rückstellungsgesetzes und der Abs. 2 und 3 des § 3 dieses Bundesgesetzes und nur dann, wenn vom geschädigten Eigentümer innerhalb der hiefür vorgesehenen Frist keine Rückstellungsansprüche geltend gemacht worden sind.an offensichtlich entzogenen Vermögen (Vermögenswerten), die am 8. Mai 1945 — bei Außerachtlassung der Nichtigkeit der behaupteten Entziehung — im Eigentum des Deutschen Reiches oder einer seiner Einrichtungen gestanden sind (Paragraph 30, Absatz eins, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,), hinsichtlich der zu c) und d) genannten Vermögen (Vermögenswerte) jedoch unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 3 und 4 des Paragraph 23, des Dritten Rückstellungsgesetzes und der Absatz 2 und 3 des Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes und nur dann, wenn vom geschädigten Eigentümer innerhalb der hiefür vorgesehenen Frist keine Rückstellungsansprüche geltend gemacht worden sind.
  2. (2)Absatz 2Die zuständige Finanzlandesdirektion hat in einem Bescheid unter Anwendung der Bestimmungen des Ersten Rückstellungsgesetzes hinsichtlich der im Abs. 1 lit. c und d genannten Vermögen (Vermögenswerte) von Amts wegen das Zutreffen dieser Voraussetzungen festzustellen. Gleichzeitig ist für sämtliche von einer Finanzlandesdirektion behandelten derartigen Fälle unter Anwendung der Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes eine einheitliche Abrechnung durchzuführen.Die zuständige Finanzlandesdirektion hat in einem Bescheid unter Anwendung der Bestimmungen des Ersten Rückstellungsgesetzes hinsichtlich der im Absatz eins, Litera c und d genannten Vermögen (Vermögenswerte) von Amts wegen das Zutreffen dieser Voraussetzungen festzustellen. Gleichzeitig ist für sämtliche von einer Finanzlandesdirektion behandelten derartigen Fälle unter Anwendung der Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes eine einheitliche Abrechnung durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich der in einem solchen Bescheid (Abs. 2) nicht verzeichneten entzogenen Vermögen, auf die die Voraussetzungen des § 3 dieses Bundesgesetzes Anwendung zu finden haben, können die ,Sammelstellenʻ Rückstellungsansprüche im Sinne des Ersten Rückstellungsgesetzes beziehungsweise des § 30 Abs. 1 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes stellen; über die Abrechnung (Abs. 2) ist nach den Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes zu entscheiden.Hinsichtlich der in einem solchen Bescheid (Absatz 2,) nicht verzeichneten entzogenen Vermögen, auf die die Voraussetzungen des Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes Anwendung zu finden haben, können die ,Sammelstellenʻ Rückstellungsansprüche im Sinne des Ersten Rückstellungsgesetzes beziehungsweise des Paragraph 30, Absatz eins, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes stellen; über die Abrechnung (Absatz 2,) ist nach den Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes zu entscheiden.
  4. (4)Absatz 4Die Verteilung der in Abs. 1 genannten Vermögen (Vermögenswerte) wird durch das im § 8 dieses Bundesgesetzes in Aussicht gestellte Bundesgesetz geregelt, wenn die beiden ,Sammelstellenʻ sich nicht schon vorher über die Aufteilung geeinigt haben.Die Verteilung der in Absatz eins, genannten Vermögen (Vermögenswerte) wird durch das im Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes in Aussicht gestellte Bundesgesetz geregelt, wenn die beiden ,Sammelstellenʻ sich nicht schon vorher über die Aufteilung geeinigt haben.

(1) An folgenden in der Verwaltung des Bundesministeriums für Finanzen stehenden Vermögen (Vermögenswerten) geht das Eigentum mit 31. Dezember 1956 zur gesamten Hand auf beide „Sammelstellen“ über:

a)

an den aus der Liquidation jüdischer Unternehmungen herrührenden Guthaben, die insbesondere unter den Bezeichnungen Konto 93, Konto 10 und Konto 90 bei inländischen Kreditinstituten eingerichtet wurden,

b)

an jenen Guthaben und Depots, die während der deutschen Besetzung Österreichs für die Geheime Staatspolizei oder für sonstige Behörden oder deren Bevollmächtigte eröffnet worden sind und die von Vermögen herrühren, die ihren Eigentümern entzogen worden sind, sofern am 1. Dezember 1958 der Anspruchsberechtigte nicht bekannt ist,

c)

an Vermögen (Vermögenswerten), die vom Deutschen Reich auf Grund von aufgehobenen reichsrechtlichen Vorschriften (§ 1 Abs. 2 Rechts-Überleitungsgesetz) oder durch verwaltungsbehördliche Verfügung aus den im § 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1945, StGBl. Nr. 10, genannten Gründen entzogen worden sind und derzeit von Dienststellen des Bundes oder der Bundesländer auf Grund der Bestimmungen des Behörden-Überleitungsgesetzes verwaltet werden (§ 1 Abs. 1 des Ersten Rückstellungsgesetzes),

d)

an offensichtlich entzogenen Vermögen (Vermögenswerten), die am 8. Mai 1945 — bei Außerachtlassung der Nichtigkeit der behaupteten Entziehung — im Eigentum des Deutschen Reiches oder einer seiner Einrichtungen gestanden sind (§ 30 Abs. 1 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956), hinsichtlich der zu c) und d) genannten Vermögen (Vermögenswerte) jedoch unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 des § 23 des Dritten Rückstellungsgesetzes und der Abs. 2 und 3 des § 3 dieses Bundesgesetzes und nur dann, wenn vom geschädigten Eigentümer innerhalb der hiefür vorgesehenen Frist keine Rückstellungsansprüche geltend gemacht worden sind.

(2) Die zuständige Finanzlandesdirektion hat in einem Bescheid unter Anwendung der Bestimmungen des Ersten Rückstellungsgesetzes hinsichtlich der im Abs. 1 lit. c und d genannten Vermögen (Vermögenswerte) von Amts wegen das Zutreffen dieser Voraussetzungen festzustellen. Gleichzeitig ist für sämtliche von einer Finanzlandesdirektion behandelten derartigen Fälle unter Anwendung der Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes eine einheitliche Abrechnung durchzuführen.

(3) Hinsichtlich der in einem solchen Bescheid (Abs. 2) nicht verzeichneten entzogenen Vermögen, auf die die Voraussetzungen des § 3 dieses Bundesgesetzes Anwendung zu finden haben, können die „Sammelstellen“ Rückstellungsansprüche im Sinne des Ersten Rückstellungsgesetzes beziehungsweise des § 30 Abs. 1 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes stellen; über die Abrechnung (Abs. 2) ist nach den Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes zu entscheiden.

(4) Die Verteilung der in Abs. 1 genannten Vermögen (Vermögenswerte) wird durch das im § 8 dieses Bundesgesetzes in Aussicht gestellte Bundesgesetz geregelt, wenn die beiden „Sammelstellen“ sich nicht schon vorher über die Aufteilung geeinigt haben.

(5) Sofern es sich bei Vermögen (Vermögenswerten) nach Abs. 1 lit. c oder d um Liegenschaften oder Rechte an solchen handelt, die Gegenstand einer Eintragung in das Grundbuch bilden, gilt ein gemäß Abs. 2, erster Satz, oder gemäß § 4 Abs. 1 erlassener rechtskräftiger Bescheid der zuständigen Finanzlandesdirektion als Urkunde im Sinne des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, auf Grund derer die Eintragung zur gesamten Hand für beide „Sammelstellen“ zu erfolgen hat.

Stand vor dem 31.12.1959

In Kraft vom 30.12.1958 bis 31.12.1959
  1. (1)Absatz einsAn folgenden in der Verwaltung des Bundesministeriums für Finanzen stehenden Vermögen (Vermögenswerten) geht das Eigentum mit 31. Dezember 1956 zur gesamten Hand auf beide ,Sammelstellenʻ über:
    1. a)Litera aan den aus der Liquidation jüdischer Unternehmungen herrührenden Guthaben, die insbesondere unter den Bezeichnungen Konto 93, Konto 10 und Konto 90 bei inländischen Kreditinstituten eingerichtet wurden,
    2. b)Litera ban jenen Guthaben und Depots, die während der deutschen Besetzung Österreichs für die Geheime Staatspolizei oder für sonstige Behörden oder deren Bevollmächtigte eröffnet worden sind und die von Vermögen herrühren, die ihren Eigentümern entzogen worden sind, sofern am 1. Dezember 1958 der Anspruchsberechtigte nicht bekannt ist,
    3. c)Litera can Vermögen (Vermögenswerten), die vom Deutschen Reich auf Grund von aufgehobenen reichsrechtlichen Vorschriften (§ 1 Abs. 2 Rechts-Überleitungsgesetz) oder durch verwaltungsbehördliche Verfügung aus den im § 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1945, StGBl. Nr. 10, genannten Gründen entzogen worden sind und derzeit von Dienststellen des Bundes oder der Bundesländer auf Grund der Bestimmungen des Behörden-Überleitungsgesetzes verwaltet werden (§ 1 Abs. 1 des Ersten Rückstellungsgesetzes),an Vermögen (Vermögenswerten), die vom Deutschen Reich auf Grund von aufgehobenen reichsrechtlichen Vorschriften (Paragraph eins, Absatz 2, Rechts-Überleitungsgesetz) oder durch verwaltungsbehördliche Verfügung aus den im Paragraph eins, des Gesetzes vom 10. Mai 1945, StGBl. Nr. 10, genannten Gründen entzogen worden sind und derzeit von Dienststellen des Bundes oder der Bundesländer auf Grund der Bestimmungen des Behörden-Überleitungsgesetzes verwaltet werden (Paragraph eins, Absatz eins, des Ersten Rückstellungsgesetzes),
    4. d)Litera dan offensichtlich entzogenen Vermögen (Vermögenswerten), die am 8. Mai 1945 — bei Außerachtlassung der Nichtigkeit der behaupteten Entziehung — im Eigentum des Deutschen Reiches oder einer seiner Einrichtungen gestanden sind (§ 30 Abs. 1 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956), hinsichtlich der zu c) und d) genannten Vermögen (Vermögenswerte) jedoch unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 des § 23 des Dritten Rückstellungsgesetzes und der Abs. 2 und 3 des § 3 dieses Bundesgesetzes und nur dann, wenn vom geschädigten Eigentümer innerhalb der hiefür vorgesehenen Frist keine Rückstellungsansprüche geltend gemacht worden sind.an offensichtlich entzogenen Vermögen (Vermögenswerten), die am 8. Mai 1945 — bei Außerachtlassung der Nichtigkeit der behaupteten Entziehung — im Eigentum des Deutschen Reiches oder einer seiner Einrichtungen gestanden sind (Paragraph 30, Absatz eins, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,), hinsichtlich der zu c) und d) genannten Vermögen (Vermögenswerte) jedoch unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 3 und 4 des Paragraph 23, des Dritten Rückstellungsgesetzes und der Absatz 2 und 3 des Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes und nur dann, wenn vom geschädigten Eigentümer innerhalb der hiefür vorgesehenen Frist keine Rückstellungsansprüche geltend gemacht worden sind.
  2. (2)Absatz 2Die zuständige Finanzlandesdirektion hat in einem Bescheid unter Anwendung der Bestimmungen des Ersten Rückstellungsgesetzes hinsichtlich der im Abs. 1 lit. c und d genannten Vermögen (Vermögenswerte) von Amts wegen das Zutreffen dieser Voraussetzungen festzustellen. Gleichzeitig ist für sämtliche von einer Finanzlandesdirektion behandelten derartigen Fälle unter Anwendung der Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes eine einheitliche Abrechnung durchzuführen.Die zuständige Finanzlandesdirektion hat in einem Bescheid unter Anwendung der Bestimmungen des Ersten Rückstellungsgesetzes hinsichtlich der im Absatz eins, Litera c und d genannten Vermögen (Vermögenswerte) von Amts wegen das Zutreffen dieser Voraussetzungen festzustellen. Gleichzeitig ist für sämtliche von einer Finanzlandesdirektion behandelten derartigen Fälle unter Anwendung der Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes eine einheitliche Abrechnung durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich der in einem solchen Bescheid (Abs. 2) nicht verzeichneten entzogenen Vermögen, auf die die Voraussetzungen des § 3 dieses Bundesgesetzes Anwendung zu finden haben, können die ,Sammelstellenʻ Rückstellungsansprüche im Sinne des Ersten Rückstellungsgesetzes beziehungsweise des § 30 Abs. 1 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes stellen; über die Abrechnung (Abs. 2) ist nach den Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes zu entscheiden.Hinsichtlich der in einem solchen Bescheid (Absatz 2,) nicht verzeichneten entzogenen Vermögen, auf die die Voraussetzungen des Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes Anwendung zu finden haben, können die ,Sammelstellenʻ Rückstellungsansprüche im Sinne des Ersten Rückstellungsgesetzes beziehungsweise des Paragraph 30, Absatz eins, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes stellen; über die Abrechnung (Absatz 2,) ist nach den Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes zu entscheiden.
  4. (4)Absatz 4Die Verteilung der in Abs. 1 genannten Vermögen (Vermögenswerte) wird durch das im § 8 dieses Bundesgesetzes in Aussicht gestellte Bundesgesetz geregelt, wenn die beiden ,Sammelstellenʻ sich nicht schon vorher über die Aufteilung geeinigt haben.Die Verteilung der in Absatz eins, genannten Vermögen (Vermögenswerte) wird durch das im Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes in Aussicht gestellte Bundesgesetz geregelt, wenn die beiden ,Sammelstellenʻ sich nicht schon vorher über die Aufteilung geeinigt haben.

(1) An folgenden in der Verwaltung des Bundesministeriums für Finanzen stehenden Vermögen (Vermögenswerten) geht das Eigentum mit 31. Dezember 1956 zur gesamten Hand auf beide „Sammelstellen“ über:

a)

an den aus der Liquidation jüdischer Unternehmungen herrührenden Guthaben, die insbesondere unter den Bezeichnungen Konto 93, Konto 10 und Konto 90 bei inländischen Kreditinstituten eingerichtet wurden,

b)

an jenen Guthaben und Depots, die während der deutschen Besetzung Österreichs für die Geheime Staatspolizei oder für sonstige Behörden oder deren Bevollmächtigte eröffnet worden sind und die von Vermögen herrühren, die ihren Eigentümern entzogen worden sind, sofern am 1. Dezember 1958 der Anspruchsberechtigte nicht bekannt ist,

c)

an Vermögen (Vermögenswerten), die vom Deutschen Reich auf Grund von aufgehobenen reichsrechtlichen Vorschriften (§ 1 Abs. 2 Rechts-Überleitungsgesetz) oder durch verwaltungsbehördliche Verfügung aus den im § 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1945, StGBl. Nr. 10, genannten Gründen entzogen worden sind und derzeit von Dienststellen des Bundes oder der Bundesländer auf Grund der Bestimmungen des Behörden-Überleitungsgesetzes verwaltet werden (§ 1 Abs. 1 des Ersten Rückstellungsgesetzes),

d)

an offensichtlich entzogenen Vermögen (Vermögenswerten), die am 8. Mai 1945 — bei Außerachtlassung der Nichtigkeit der behaupteten Entziehung — im Eigentum des Deutschen Reiches oder einer seiner Einrichtungen gestanden sind (§ 30 Abs. 1 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956), hinsichtlich der zu c) und d) genannten Vermögen (Vermögenswerte) jedoch unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 des § 23 des Dritten Rückstellungsgesetzes und der Abs. 2 und 3 des § 3 dieses Bundesgesetzes und nur dann, wenn vom geschädigten Eigentümer innerhalb der hiefür vorgesehenen Frist keine Rückstellungsansprüche geltend gemacht worden sind.

(2) Die zuständige Finanzlandesdirektion hat in einem Bescheid unter Anwendung der Bestimmungen des Ersten Rückstellungsgesetzes hinsichtlich der im Abs. 1 lit. c und d genannten Vermögen (Vermögenswerte) von Amts wegen das Zutreffen dieser Voraussetzungen festzustellen. Gleichzeitig ist für sämtliche von einer Finanzlandesdirektion behandelten derartigen Fälle unter Anwendung der Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes eine einheitliche Abrechnung durchzuführen.

(3) Hinsichtlich der in einem solchen Bescheid (Abs. 2) nicht verzeichneten entzogenen Vermögen, auf die die Voraussetzungen des § 3 dieses Bundesgesetzes Anwendung zu finden haben, können die „Sammelstellen“ Rückstellungsansprüche im Sinne des Ersten Rückstellungsgesetzes beziehungsweise des § 30 Abs. 1 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes stellen; über die Abrechnung (Abs. 2) ist nach den Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes zu entscheiden.

(4) Die Verteilung der in Abs. 1 genannten Vermögen (Vermögenswerte) wird durch das im § 8 dieses Bundesgesetzes in Aussicht gestellte Bundesgesetz geregelt, wenn die beiden „Sammelstellen“ sich nicht schon vorher über die Aufteilung geeinigt haben.

(5) Sofern es sich bei Vermögen (Vermögenswerten) nach Abs. 1 lit. c oder d um Liegenschaften oder Rechte an solchen handelt, die Gegenstand einer Eintragung in das Grundbuch bilden, gilt ein gemäß Abs. 2, erster Satz, oder gemäß § 4 Abs. 1 erlassener rechtskräftiger Bescheid der zuständigen Finanzlandesdirektion als Urkunde im Sinne des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, auf Grund derer die Eintragung zur gesamten Hand für beide „Sammelstellen“ zu erfolgen hat.

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