§ 15 ECG Informationsmechanismus für Entfernungsanordnungen

E-Commerce-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2024 bis 31.12.9999
Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt, ist für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die nur der effizienteren Gestaltung der auf Abruf anderer Nutzer erfolgenden Informationsübermittlung dient, nicht verantwortlich, sofern er

1.

die Information nicht verändert,

2.

die Bedingungen für den Zugang zur Information beachtet,

3.

die Regeln für die Aktualisierung der Information, die in allgemein anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachtet,

4.

die zulässige Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die in allgemein anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigt und

5.

unverzüglich eine von ihm gespeicherte Information entfernt oder den Zugang zu ihr sperrt, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhalten hat, dass die Information am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt oder der Zugang zu ihr gesperrt wurde oder dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperre angeordnet hat.

  1. (1)Absatz einsIn einem Verfahren auf Erlassung einer Anordnung zum Vorgehen gegen einen oder mehrere bestimmte rechtswidrige Inhalte (Entfernungsanordnung) zum Schutz der Würde einzelner Menschen hat das Gericht auf Antrag nach Art. 9 der Verordnung über digitale Dienste die Entfernungsanordnung unverzüglich nach Erlassung vorerst nur auf elektronischem Weg an die Kontaktstelle des Vermittlungsdiensteanbieters zu übermitteln. Der Antrag kann in folgenden Situationen gestellt werden:In einem Verfahren auf Erlassung einer Anordnung zum Vorgehen gegen einen oder mehrere bestimmte rechtswidrige Inhalte (Entfernungsanordnung) zum Schutz der Würde einzelner Menschen hat das Gericht auf Antrag nach Artikel 9, der Verordnung über digitale Dienste die Entfernungsanordnung unverzüglich nach Erlassung vorerst nur auf elektronischem Weg an die Kontaktstelle des Vermittlungsdiensteanbieters zu übermitteln. Der Antrag kann in folgenden Situationen gestellt werden:
    1. 1.Ziffer einsdas Verfahren richtet sich nur gegen den Vermittlungsdiensteanbieter, und die Anordnung kann ohne Anhörung des Gegners erlassen werden;
    2. 2.Ziffer 2das Verfahren richtet sich auch oder nur gegen den Nutzer, der den Inhalt bereitgestellt hat, es wird aber die Übermittlung an einen nicht verfahrensbeteiligten Vermittlungsdiensteanbieter beantragt.
  2. (2)Absatz 2Die Übermittlung an die Kontaktstelle hat den Mindestanforderungen des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über digitale Dienste zu entsprechen und darf keine Verpflichtung zum Kostenersatz enthalten. Das Gericht hat den Antragsteller unverzüglich nach Einlangen einer Rückmeldung des Vermittlungsdiensteanbieters, spätestens aber nach 14 Tagen ab der elektronischen Übermittlung, zu verständigen, ob und gegebenenfalls welche Rückmeldung eingelangt ist.Die Übermittlung an die Kontaktstelle hat den Mindestanforderungen des Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung über digitale Dienste zu entsprechen und darf keine Verpflichtung zum Kostenersatz enthalten. Das Gericht hat den Antragsteller unverzüglich nach Einlangen einer Rückmeldung des Vermittlungsdiensteanbieters, spätestens aber nach 14 Tagen ab der elektronischen Übermittlung, zu verständigen, ob und gegebenenfalls welche Rückmeldung eingelangt ist.
  3. (3)Absatz 3Ein Antrag nach Abs. 1 Z 1 ist gleichzeitig mit dem verfahrenseinleitenden Antrag oder der Klage zu stellen. In diesem Fall sind die verfahrenseinleitenden Schriftstücke und die erlassene Entfernungsanordnung nur dann zuzustellen, wenn der Antragsteller eine solche Zustellung innerhalb von 14 Tagen ab der in Abs. 2 zweiter Satz genannten Verständigung beantragt, widrigenfalls der verfahrenseinleitende Antrag oder die Klage als zurückgenommen gilt und die Entfernungsanordnung keine weitere Rechtswirkung entfaltet.Ein Antrag nach Absatz eins, Ziffer eins, ist gleichzeitig mit dem verfahrenseinleitenden Antrag oder der Klage zu stellen. In diesem Fall sind die verfahrenseinleitenden Schriftstücke und die erlassene Entfernungsanordnung nur dann zuzustellen, wenn der Antragsteller eine solche Zustellung innerhalb von 14 Tagen ab der in Absatz 2, zweiter Satz genannten Verständigung beantragt, widrigenfalls der verfahrenseinleitende Antrag oder die Klage als zurückgenommen gilt und die Entfernungsanordnung keine weitere Rechtswirkung entfaltet.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, für den Antrag nach Abs. 1 ein Formblatt aufzulegen und im Internet auf der Website der Justiz abrufbar zu halten.Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, für den Antrag nach Absatz eins, ein Formblatt aufzulegen und im Internet auf der Website der Justiz abrufbar zu halten.

Stand vor dem 16.02.2024

In Kraft vom 01.01.2002 bis 16.02.2024
Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt, ist für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die nur der effizienteren Gestaltung der auf Abruf anderer Nutzer erfolgenden Informationsübermittlung dient, nicht verantwortlich, sofern er

1.

die Information nicht verändert,

2.

die Bedingungen für den Zugang zur Information beachtet,

3.

die Regeln für die Aktualisierung der Information, die in allgemein anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachtet,

4.

die zulässige Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die in allgemein anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigt und

5.

unverzüglich eine von ihm gespeicherte Information entfernt oder den Zugang zu ihr sperrt, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhalten hat, dass die Information am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt oder der Zugang zu ihr gesperrt wurde oder dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperre angeordnet hat.

  1. (1)Absatz einsIn einem Verfahren auf Erlassung einer Anordnung zum Vorgehen gegen einen oder mehrere bestimmte rechtswidrige Inhalte (Entfernungsanordnung) zum Schutz der Würde einzelner Menschen hat das Gericht auf Antrag nach Art. 9 der Verordnung über digitale Dienste die Entfernungsanordnung unverzüglich nach Erlassung vorerst nur auf elektronischem Weg an die Kontaktstelle des Vermittlungsdiensteanbieters zu übermitteln. Der Antrag kann in folgenden Situationen gestellt werden:In einem Verfahren auf Erlassung einer Anordnung zum Vorgehen gegen einen oder mehrere bestimmte rechtswidrige Inhalte (Entfernungsanordnung) zum Schutz der Würde einzelner Menschen hat das Gericht auf Antrag nach Artikel 9, der Verordnung über digitale Dienste die Entfernungsanordnung unverzüglich nach Erlassung vorerst nur auf elektronischem Weg an die Kontaktstelle des Vermittlungsdiensteanbieters zu übermitteln. Der Antrag kann in folgenden Situationen gestellt werden:
    1. 1.Ziffer einsdas Verfahren richtet sich nur gegen den Vermittlungsdiensteanbieter, und die Anordnung kann ohne Anhörung des Gegners erlassen werden;
    2. 2.Ziffer 2das Verfahren richtet sich auch oder nur gegen den Nutzer, der den Inhalt bereitgestellt hat, es wird aber die Übermittlung an einen nicht verfahrensbeteiligten Vermittlungsdiensteanbieter beantragt.
  2. (2)Absatz 2Die Übermittlung an die Kontaktstelle hat den Mindestanforderungen des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über digitale Dienste zu entsprechen und darf keine Verpflichtung zum Kostenersatz enthalten. Das Gericht hat den Antragsteller unverzüglich nach Einlangen einer Rückmeldung des Vermittlungsdiensteanbieters, spätestens aber nach 14 Tagen ab der elektronischen Übermittlung, zu verständigen, ob und gegebenenfalls welche Rückmeldung eingelangt ist.Die Übermittlung an die Kontaktstelle hat den Mindestanforderungen des Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung über digitale Dienste zu entsprechen und darf keine Verpflichtung zum Kostenersatz enthalten. Das Gericht hat den Antragsteller unverzüglich nach Einlangen einer Rückmeldung des Vermittlungsdiensteanbieters, spätestens aber nach 14 Tagen ab der elektronischen Übermittlung, zu verständigen, ob und gegebenenfalls welche Rückmeldung eingelangt ist.
  3. (3)Absatz 3Ein Antrag nach Abs. 1 Z 1 ist gleichzeitig mit dem verfahrenseinleitenden Antrag oder der Klage zu stellen. In diesem Fall sind die verfahrenseinleitenden Schriftstücke und die erlassene Entfernungsanordnung nur dann zuzustellen, wenn der Antragsteller eine solche Zustellung innerhalb von 14 Tagen ab der in Abs. 2 zweiter Satz genannten Verständigung beantragt, widrigenfalls der verfahrenseinleitende Antrag oder die Klage als zurückgenommen gilt und die Entfernungsanordnung keine weitere Rechtswirkung entfaltet.Ein Antrag nach Absatz eins, Ziffer eins, ist gleichzeitig mit dem verfahrenseinleitenden Antrag oder der Klage zu stellen. In diesem Fall sind die verfahrenseinleitenden Schriftstücke und die erlassene Entfernungsanordnung nur dann zuzustellen, wenn der Antragsteller eine solche Zustellung innerhalb von 14 Tagen ab der in Absatz 2, zweiter Satz genannten Verständigung beantragt, widrigenfalls der verfahrenseinleitende Antrag oder die Klage als zurückgenommen gilt und die Entfernungsanordnung keine weitere Rechtswirkung entfaltet.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, für den Antrag nach Abs. 1 ein Formblatt aufzulegen und im Internet auf der Website der Justiz abrufbar zu halten.Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, für den Antrag nach Absatz eins, ein Formblatt aufzulegen und im Internet auf der Website der Justiz abrufbar zu halten.

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