§ 78 StVO 1960

Straßenverkehrsordnung 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999

Auf Gehsteigen und Gehwegen in OrtsgebietenVerkehrsflächen mit Fußgängerverkehr ist verboten:

a) Gegenstände, insbesondere solche, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind, so zu tragen, daß andere Straßenbenützer gefährdet werden können,

andere Straßenbenützer zu gefährden, insbesondere mit Gegenständen, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind sowie

a)

b) blendende Gegenstände unverhüllt zu tragen,

den Fußgängerverkehr mutwillig zu behindern.

b)

c) den Fußgängerverkehr insbesondere durch den Verkauf oder die Verteilung von Programmen oder Eintrittskarten vor Theatern und Vergnügungsstätten, durch das Verstellen des Weges, durch das Tragen von Reklametafeln sowie durch den Verkauf von Druckschriften, durch das Mitführen von Tieren oder durch unbegründetes Stehenbleiben zu behindern.

Stand vor dem 30.09.2022

In Kraft vom 01.01.1961 bis 30.09.2022

Auf Gehsteigen und Gehwegen in OrtsgebietenVerkehrsflächen mit Fußgängerverkehr ist verboten:

a) Gegenstände, insbesondere solche, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind, so zu tragen, daß andere Straßenbenützer gefährdet werden können,

andere Straßenbenützer zu gefährden, insbesondere mit Gegenständen, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind sowie

a)

b) blendende Gegenstände unverhüllt zu tragen,

den Fußgängerverkehr mutwillig zu behindern.

b)

c) den Fußgängerverkehr insbesondere durch den Verkauf oder die Verteilung von Programmen oder Eintrittskarten vor Theatern und Vergnügungsstätten, durch das Verstellen des Weges, durch das Tragen von Reklametafeln sowie durch den Verkauf von Druckschriften, durch das Mitführen von Tieren oder durch unbegründetes Stehenbleiben zu behindern.