§ 36 GMG Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung

Gebrauchsmustergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Nichtigkeitsabteilung verhandelt über die im § 33 Abs. 1 Z 4 genannten Anträge und Ansprüche vorbehaltlich Abs. 3 in sinngemäßer Anwendung der §§ 112 bis 125 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in Senaten, die jeweils aus zwei rechtskundigen und drei fachtechnischen Mitgliedern bestehen.

(2) Für Zwischenentscheidungen in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. Verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst, Entscheidungen gemäß Abs. 3 sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz erfolgen durch den Vorsitzenden.

(3) Bringt der Gebrauchsmusterinhaber bei einem Antrag auf Nichtigerklärung des Gebrauchsmusters (§ 28) innerhalb der ihm gemäß Abs. 1 in Verbindung mit § 115 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, eingeräumten Frist keine Gegenschrift ein, hat die Nichtigkeitsabteilung das Gebrauchsmuster im beantragten Umfang nichtig zu erklären.

  1. (1)Absatz einsDie Nichtigkeitsabteilung verhandelt über die im § 33 Abs. 1 Z 4 genannten Anträge und Ansprüche vorbehaltlich Abs. 3 in sinngemäßer Anwendung der §§ 112 bis 125 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in Senaten, die jeweils aus zwei rechtskundigen und drei fachtechnischen Mitgliedern bestehen.Die Nichtigkeitsabteilung verhandelt über die im Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Anträge und Ansprüche vorbehaltlich Absatz 3, in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 112 bis 125 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in Senaten, die jeweils aus zwei rechtskundigen und drei fachtechnischen Mitgliedern bestehen.
  2. (2)Absatz 2Für Zwischenentscheidungen in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. Verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst, Entscheidungen gemäß Abs. 3 sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz und Zurückweisungsbeschlüsse wegen Nichtzahlung von Antragsgebühren erfolgen durch den Vorsitzenden.Für Zwischenentscheidungen in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. Verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst, Entscheidungen gemäß Absatz 3, sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz und Zurückweisungsbeschlüsse wegen Nichtzahlung von Antragsgebühren erfolgen durch den Vorsitzenden.
  3. (3)Absatz 3Bringt der Gebrauchsmusterinhaber bei einem Antrag auf Nichtigerklärung des Gebrauchsmusters (§ 28) innerhalb der ihm gemäß Abs. 1 in Verbindung mit § 115 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, eingeräumten Frist keine Gegenschrift ein, hat die Nichtigkeitsabteilung das Gebrauchsmuster im beantragten Umfang nichtig zu erklären.Bringt der Gebrauchsmusterinhaber bei einem Antrag auf Nichtigerklärung des Gebrauchsmusters (Paragraph 28,) innerhalb der ihm gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 115, Absatz 2, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, eingeräumten Frist keine Gegenschrift ein, hat die Nichtigkeitsabteilung das Gebrauchsmuster im beantragten Umfang nichtig zu erklären.

Stand vor dem 19.05.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 19.05.2023
(1) Die Nichtigkeitsabteilung verhandelt über die im § 33 Abs. 1 Z 4 genannten Anträge und Ansprüche vorbehaltlich Abs. 3 in sinngemäßer Anwendung der §§ 112 bis 125 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in Senaten, die jeweils aus zwei rechtskundigen und drei fachtechnischen Mitgliedern bestehen.

(2) Für Zwischenentscheidungen in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. Verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst, Entscheidungen gemäß Abs. 3 sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz erfolgen durch den Vorsitzenden.

(3) Bringt der Gebrauchsmusterinhaber bei einem Antrag auf Nichtigerklärung des Gebrauchsmusters (§ 28) innerhalb der ihm gemäß Abs. 1 in Verbindung mit § 115 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, eingeräumten Frist keine Gegenschrift ein, hat die Nichtigkeitsabteilung das Gebrauchsmuster im beantragten Umfang nichtig zu erklären.

  1. (1)Absatz einsDie Nichtigkeitsabteilung verhandelt über die im § 33 Abs. 1 Z 4 genannten Anträge und Ansprüche vorbehaltlich Abs. 3 in sinngemäßer Anwendung der §§ 112 bis 125 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in Senaten, die jeweils aus zwei rechtskundigen und drei fachtechnischen Mitgliedern bestehen.Die Nichtigkeitsabteilung verhandelt über die im Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Anträge und Ansprüche vorbehaltlich Absatz 3, in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 112 bis 125 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in Senaten, die jeweils aus zwei rechtskundigen und drei fachtechnischen Mitgliedern bestehen.
  2. (2)Absatz 2Für Zwischenentscheidungen in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. Verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst, Entscheidungen gemäß Abs. 3 sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz und Zurückweisungsbeschlüsse wegen Nichtzahlung von Antragsgebühren erfolgen durch den Vorsitzenden.Für Zwischenentscheidungen in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. Verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst, Entscheidungen gemäß Absatz 3, sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz und Zurückweisungsbeschlüsse wegen Nichtzahlung von Antragsgebühren erfolgen durch den Vorsitzenden.
  3. (3)Absatz 3Bringt der Gebrauchsmusterinhaber bei einem Antrag auf Nichtigerklärung des Gebrauchsmusters (§ 28) innerhalb der ihm gemäß Abs. 1 in Verbindung mit § 115 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, eingeräumten Frist keine Gegenschrift ein, hat die Nichtigkeitsabteilung das Gebrauchsmuster im beantragten Umfang nichtig zu erklären.Bringt der Gebrauchsmusterinhaber bei einem Antrag auf Nichtigerklärung des Gebrauchsmusters (Paragraph 28,) innerhalb der ihm gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 115, Absatz 2, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, eingeräumten Frist keine Gegenschrift ein, hat die Nichtigkeitsabteilung das Gebrauchsmuster im beantragten Umfang nichtig zu erklären.

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