§ 2 BThOG Kulturpolitischer Auftrag

BThOG - Bundestheaterorganisationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der kulturpolitische Auftrag umfaßt folgende Aufgaben:

1.

Pflege der klassischen deutschsprachigen und internationalen Theaterkunst und Kultur.

2.

Förderung des Zeitgenössischen und innovativer Entwicklungen unter besonderer Berücksichtigung österreichischen Kunstschaffens und dessen Stärkung im internationalen Vergleich.

3.

Gestaltung der Spielpläne in die Richtung, daß diese ein innovatives und pluralistisches Angebot in Form und Inhalt sowie auch künstlerisch risikoreiche Produktionen beinhalten und den Aspekt der Kunstvermittlung besonders bei Kindern und Jugendlichen berücksichtigen.

4.

Schaffung von Zugangs- und Nutzungsmöglichkeiten für das gesamtösterreichische Publikum auch durch den Einsatz von elektronischen und anderen Massenmedien unter Berücksichtigung neuer medialer Entwicklungen.

5.

Internationale Repräsentation österreichischer Bühnenkunst.

(2) Die Bühnen sind nach folgenden Grundsätzen zu führen:

1.

Es ist ein ganzjähriger, der jeweiligen Sparte entsprechender Spielbetrieb mit angemessenen Spielbetriebspausen, die in Summe zwei Monate nicht übersteigen dürfen, zu gewährleisten.

2.

Die Theater sind als Repertoiretheater zu führen, wobei das Repertoire durch eine entsprechende Anzahl von jährlichen Neuinszenierungen zu erweitern und durch Neueinstudierungen und Wiederaufnahmen zu pflegen ist.

3.

Die mit Monatsvertrag an den Musiktheatern engagierten Solisten sollen verpflichtet werden, sowohl an der Staatsoper als auch an der Volksoper aufzutreten.

4.

Beim künstlerischen Personal ist das Ensembleprinzip zu pflegen. Gäste können ergänzend im Sinne der Erhöhung des künstlerischen Niveaus engagiert werden.

5.

Die Vorstellungen sind grundsätzlich in den eigenen Häusern nach einem festgelegten Spielplan durchzuführen; darüber hinaus können zeitlich befristet zusätzlich Bühnen zu Spielstätten bestimmt werden, wenn dadurch ein künstlerischer und/oder wirtschaftlicher Nutzen zu erwarten ist.

6.

Die Theaterleitung hat nach den Erfordernissen einer wirtschaftlichen, zweckmäßigen und sparsamen Gebarung unter Bedachtnahme auf die verfügbaren Mittel gemäß § 7 zu erfolgen.

7.

Die Kooperation mit anderen künstlerisch führenden Veranstaltern ist anzustreben.

8.

Die Durchführung von Gastspielen an anderen Bühnen, bei Festivals oder an anderen Spielstätten, insbesondere in den Bundesländern, ist anzustreben; die Aufrechterhaltung des Theaterbetriebes muß in diesen Zeiträumen sichergestellt sein.

(3) Das Burgtheater mit seinen Spielstätten ist gleichzeitig das österreichische Nationaltheater und somit die führende Schauspielbühne der Republik Österreich. Ihr internationaler Stellenwert im Vergleich zu anderen führenden europäischen Theatern ist zu erhalten und auszubauen. Der Spielplan ist so zu gestalten, daß er die Begegnung mit zeitgenössischer Literatur ebenso wie mit der klassischen Weltliteratur ermöglicht und für neueste Erscheinungsformen des Theaterlebens offen ist, wobei auch eine gezielte Förderung kultureller Produktionen österreichischen Ursprungs erfolgen soll. Gleichzeitig hat das Burgtheater dem Stellenwert als zentraler Ort künstlerischer Kommunikation und Auseinandersetzung Rechnung zu tragen.

(4) Die Wiener Staatsoper ist als repräsentatives Repertoiretheater für Oper und Ballett mit umfassender Literatur zu führen. Ihre Stellung im Kreis der international führenden Häuser ist zu erhalten und weiter auszubauen. Beim Repertoire ist auf die Einbeziehung zeitgenössischer künstlerischer Ausdrucksformen Rücksicht zu nehmen. Fallweise sind auch andere Formen des Musiktheaters als die Oper zu pflegen. Dem Ballett ist im Spielplan der Staatsoper ausreichend Raum zum Ausbau eines selbständigen Profils zu geben; dies gilt sowohl für das Ballett als auch für das moderne Tanztheater. Weiters hat die Staatsoper im Rahmen der Ballettschule für die Ausbildung junger Tänzer im Ballett und im modernen Tanz sowie für die Aus- und Fortbildung von Ballettlehrern zu sorgen und den Wiener Opernball zu veranstalten. Ein wesentliches Element der künstlerischen Qualität ist das im internationalen Maßstab herausragende Orchester, das in höchster Qualität in dem dafür erforderlichen Umfang aufrechtzuerhalten ist.

(5) Die Volksoper Wien ist als repräsentatives Repertoiretheater für Oper, Spieloper, Operette, Musical und für Ballett und modernen Tanz zu führen. Durch die Förderung sängerischer Entwicklungen soll ein genuines Volksopernensemble weiterentwickelt werden. Die „Volksoper“ soll eine Ergänzung und Erweiterung des österreichischen Musiktheater – und Tanzangebotes in Richtung Innovation hinsichtlich Spielplan und Interpreten sein und dadurch auf eine zeitgemäße Weiterentwicklung des Begriffes „Volksoper“ einwirken sowie den Aspekt der Kulturvermittlung für ein breites Publikum mitberücksichtigen. Die Stellung der Volksoper Wien im Kreis der internationalen Häuser ähnlicher Ausrichtung ist zu erhalten und auszubauen. Das qualitativ hervorragende Angebot an Operette und Spieloper ist zu erhalten. Wesentliche Grundlage der künstlerischen Qualität des Repertoiretheaters mit breitgefächertem Spielplan ist das Orchester, das im erforderlichen Umfang aufrechtzuerhalten ist.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 BThOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 BThOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 BThOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 BThOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 BThOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BThOG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 BThOG
§ 3 BThOG