Innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs sind unbeglaubigte Grundbuchsabschriften von den Gerichtsgebühren befreit. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 6 Abs. 1 und 5, 11 Abs. 5, 12 Abs. 2 lit. b, 15 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 2 und 22 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.Die Paragraphen 6, Absatz eins und 5, 11 Absatz 5,, 12 Absatz 2, Litera b,, 15 Absatz eins und 2, 16 Abs... mehr lesen...