Gesamte Rechtsvorschrift ZWV

Inländische Zweitwohnsitze

ZWV
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 ZWV


(1) Bei Abgabepflichtigen, deren Mittelpunkt der Lebensinteressen sich länger als fünf Kalenderjahre im Ausland befindet, begründet eine inländische Wohnung nur in jenen Jahren einen Wohnsitz im Sinne des § 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, in denen diese Wohnung allein oder gemeinsam mit anderen inländischen Wohnungen an mehr als 70 Tagen benutzt wird.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn ein Verzeichnis geführt wird, aus dem die Tage der inländischen Wohnungsbenutzung ersichtlich sind.

§ 2 ZWV


Die Wirkungen des § 1 treten bei Auswärtsverlagerungen des Mittelpunktes der Lebensinteressen erstmals im folgenden Kalenderjahr und bei Einwärtsverlagerungen letztmals im vorhergehenden Kalenderjahr ein.

§ 3 ZWV


Eine Benutzung des inländischen Wohnsitzes des unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe-)Partners, von dem der Abgabepflichtige nicht dauernd getrennt lebt, begründet einen zur unbeschränkten Steuerpflicht führenden Wohnsitz für den Abgabepflichtigen.

§ 4 ZWV


Die Verordnung ist ab 1. Jänner 2004 anzuwenden.

Inländische Zweitwohnsitze (ZWV) Fundstelle


Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend inländische Zweitwohnsitze
StF: BGBl. II Nr. 528/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 wird verordnet:

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