§ 77 ZTG 2019 Wahlverfahren

ZTG 2019 - Ziviltechnikergesetz 2019

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.05.2024

(1) Die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Wahlen sind auf Grund des gleichen und geheimen Wahlrechtes durchzuführen.

(2) Die Wahlen in die Sektionsvorstände, in die Bundessektionen und in die Disziplinarausschüsse erfolgen unmittelbar, die übrigen Wahlen mittelbar. Für die unmittelbaren Wahlen bildet jede Sektion einen Wahlkörper.

(3) Für die Wahl von Kollegialorganen gelten die Grundsätze des Verhältniswahlrechtes.

(4) Bei der Wahl von Einzelorganen und deren Stellvertretern ist als gewählt anzusehen, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt eine solche Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen, die auf jene zwei Personen beschränkt ist, die beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben werden, sind ungültig. Ergab sich beim ersten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 77 ZTG 2019


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 77 ZTG 2019 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 77 ZTG 2019


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 77 ZTG 2019


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 77 ZTG 2019 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 76 ZTG 2019
§ 78 ZTG 2019