§ 3 WSBBG-VO Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer

WSBBG-VO - Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.05.2024

(1) Die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer erfolgt durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe oder durch Absolvierung der einzelnen Module an verschiedenen Schulen für Sozialbetreuungsberufe. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1200 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Heimhilfe-Ausbildung), die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind und ein Praktikum von 1200 Stunden.

(2) Die Ausbildung zur Pflegehelferin und zum Pflegehelfer nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer A und BA.

(3) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung in der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer BB.

(4) Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt

1.

Persönlichkeitsbildung              220 Unterrichtseinheiten (UE)

im Schwerpunkt BB: 340 UE

Das Modul beinhaltet unter anderem Supervision, musisch-kreative Bildung, Kommunikation, Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung. Die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen. Das Modul deckt 100 Stunden der Pflegehilfeausbildung gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 ab.

2.

Sozialbetreuung allgemein               200 UE

Das Modul umfasst Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie. Das Modul deckt 170 Stunden der Pflegehilfeausbildung ab.

3.

Humanwissenschaftliche Grundbildung              200 UE

Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie. Das Modul deckt 30 Stunden der Pflegehilfeausbildung ab.

4.

Politische Bildung und Recht              40 UE

im Schwerpunkt BB: 80 UE

Das Modul deckt 30 Stunden der Pflegehilfeausbildung ab.

5.

Medizin und Pflege              480 UE

im Schwerpunkt BB: 120 UE

Das Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der Pflegehilfeausbildung; im Ausbildungsschwerpunkt BB werden die Inhalte des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ abgedeckt.

6.

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung              20 UE

7.

Haushalt, Ernährung, Diät              80 UE

Das Modul deckt 25 Stunden der Pflegehilfeausbildung ab.

8.

Sozialbetreuung als spezifisches Modul              80 UE

im Schwerpunkt BB: 280 UE

In Kraft seit 22.03.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 WSBBG-VO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 WSBBG-VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 WSBBG-VO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 WSBBG-VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 WSBBG-VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WSBBG-VO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 WSBBG-VO
§ 4 WSBBG-VO