§ 12 WRKG Änderung

WRKG - Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.05.2024

(1) Folgende Änderungen eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes bedürfen der Bewilligung des Magistrats:

1.

Verlegung der Einsatzleitstellen oder Einsatzstellen,

2.

Errichtung zusätzlicher Einsatzleitstellen oder Einsatzstellen,

3.

Änderung der Anzahl der Transportmittel,

4.

wesentliche bauliche Änderungen.

(2) § 6 Abs. 2, 3 und 4, § 8 Abs. 2, 3 und 4, § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 gelten sinngemäß. Auf Verlangen sind dem Magistrat weitere Unterlagen vorzulegen, die zur umfassenden Beurteilung der Änderung und zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bewilligung erforderlich sind.

(3) Folgende beabsichtigte Änderungen sind dem Magistrat unter Vorlage der vollständigen Nachweise schriftlich anzuzeigen:

1.

Auflassung der Einsatzleitstellen oder Einsatzstellen,

2.

Übertragung auf einen neuen Rechtsträger,

3.

Einstellung des Rettungs- oder Krankentransportdienstes,

4.

Änderung des ärztlichen Leiters,

5.

Änderung der Bezeichnung.

(4) Der Magistrat hat eine Änderung nach Abs. 3 binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Nachweise bei Vorliegen wichtiger Gründe zu untersagen.

(5) Untersagt der Magistrat nicht binnen drei Monaten nach Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen die Änderung nach Abs. 3 oder nimmt der Magistrat vor Ablauf der Frist die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis, darf die Änderung vorgenommen werden.

(6) Wurde vom Rettungs- oder Krankentransportdienst keine Anzeige nach Abs. 3 erstattet, hat der Magistrat binnen drei Monaten nachdem er über eine Änderung nachweislich Kenntnis erlangt hat, die Änderung bei Vorliegen wichtiger Gründe zu untersagen. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn trotz Aufforderung unter gleichzeitiger, angemessener Fristsetzung keine vollständigen Nachweise vorgelegt werden.

In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
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