§ 21 WKehrV 2016

WKehrV 2016 - Wiener Kehrverordnung 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.06.2024

(1) Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer hat der Behörde jährlich die gemäß Abs. 2 zum Zweck der Kontrolle erforderlichen schriftlichen Unterlagen bis zum 28.2. des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen.

(2) Die erforderlichen Unterlagen bestehen insbesondere aus

1.

einem alphabetischen Adressverzeichnis derjenigen Objekte, für die die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer bestellt wurde,

2.

einem Verzeichnis sämtlicher von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer festgesetzten Überprüfungungstermine für das jeweilige Kalenderjahr (§ 17),

3.

Angaben, aus denen hervorgeht, welche Arbeiten (§§ 3 und 4) voraussichtlich wann und wo durchgeführt werden, sowie

4.

einem Verzeichnis der Fachkräfte und sonstigen Beschäftigten und deren Qualifikation.

(3) Überprüfungstermine eines Kalenderjahres, die erst nach Vorlage der Kontrollunterlagen festgesetzt werden, sind der Behörde mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Termin unter Anschluss der in Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Unterlagen schriftlich bekanntzugeben.

In Kraft seit 05.07.2016 bis 31.12.9999
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