§ 22 WHKG Arzneimittelvorrat

WHKG - Wiener Heilvorkommen- und Kuranstaltengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.06.2024

(1) Rechtsträger von Kuranstalten haben die für die erste Hilfeleistung notwendigen Arzneimittel ständig vorrätig zu halten.

(2) Der Arzneimittelvorrat ist von den Rechtsträgern von Kuranstalten fachgerecht zu verwahren.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 WHKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 WHKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 WHKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 WHKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 WHKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 21 WHKG
§ 23 WHKG