Art. 2 WGG

WGG - Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.06.2024

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 und 2 es folgen die Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes)

(Anm.: Z 3 lit. a Bezugszeitraum zum Körperschaftsteuergesetz)

b)

Eigenkapital im Sinne des § 7 Abs. 6 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, das zu Beginn des ersten Wirtschaftsjahres, das nach dem 31. Dezember 1992 endet, vorhanden ist, gilt am Schluß des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres als gebildet.

In Kraft seit 21.04.1993 bis 31.12.9999
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