§ 13 W-THG Strafbestimmungen

W-THG - Wiener Tierhaltegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.06.2024

(1) Wer

1.

als Veranwortliche oder Verantwortlicher im Sinne des § 1 Abs. 3 ihrer oder seiner Sorgfaltspflicht gemäß dieser Gesetzesstelle nicht nachkommt, sodass eine strafunmündige Person diesem Gesetz, den darauf gegründeten Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Aufträgen und Auflagen zuwiderhandelt, oder es unterlässt, die Beendigung der Tierhaltung durch die minderjährige Person zu veranlassen,

2.

es unterlässt, eine Haftpflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 11 abzuschließen und aufrechtzuerhalten,

3.

als befugte Tierhändlerin oder Tierhändler oder als Betreiberin oder Betreiber eines Tierheimes die gemäß § 8 Abs. 4 erforderliche Meldung unterlässt,

4.

die Bestätigung über die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung (Hundeführschein und Zusatzkarte) wie auch einen amtlichen Lichtbildausweis nicht mitführt bzw. den Organen der Behörde diese auf Verlangen nicht aushändigt (§ 5a Abs. 11),

6.

es unterlässt, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Tierärztinnen oder Tierärzten der Behörde freiwillig Zutritt zu Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln zu gewähren (§ 12),

7.

als befugte Tierhändlerin oder befugter Tierhändler der gemäß § 8 Abs. 4a vorgeschriebenen Kennzeichnungs- und Meldepflicht nicht nachkommt,

8.

als befugte Tierhändlerin oder befugter Tierhändler der Informationspflicht sowie der Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflicht gemäß § 8 Abs. 4b und 4c zuwiderhandelt,

9.

als Betreiberin oder Betreiber eines Tierheimes der Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflicht gemäß § 8 Abs. 4c zuwiderhandelt,

10.

der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 4 letzter Satz nicht nachkommt.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer

1.

ein Tier nicht so hält oder verwahrt, dass Menschen nicht gefährdet, Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und fremde Sachen nicht beschädigt werden (§ 3),

2.

einem Verbot des Haltens von Tieren oder des Umgangs mit Tieren gemäß § 4 zuwiderhandelt,

3.

der Maulkorb- oder Leinenpflicht zuwiderhandelt (§ 5 Abs. 1),

4.

der in öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen bestehenden Leinenpflicht zuwiderhandelt (§ 5 Abs. 2),

5.

der im § 5 Abs. 3 festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,

6.

der im § 5 Abs. 4 festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,

7.

der im § 5 Abs. 8 normierten Sorgfaltspflicht nicht nachkommt,

8.

ihren oder seinen Hund Personen zur Verwahrung oder zum Führen an öffentlichen Orten überlässt, die nicht die hiefür erforderliche Eignung aufweisen (§ 5 Abs. 10),

9.

einer auf § 6 Abs. 1 gegründeten Verordnung zuwiderhandelt,

10.

dem Verbot der Zucht und Ausbildung von Hunden zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung einer erhöhten Aggressivität oder jenem des Inverkehrbringens solcher Hunde zuwiderhandelt (§ 7),

11.

dem Verbot des § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt,

12.

Aufträgen gemäß § 8 Abs. 5 bis 7 nicht nachkommt,

13.

einen Hund gemäß § 5a Abs. 2 ohne den erforderlichen Hundeführschein (§ 5a Abs. 1) hält oder verwahrt,

14.

der im § 5a Abs. 12 normierten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,

15.

dem Verbot des § 8a zuwiderhandelt,

16.

dem Verbot des § 5a Abs. 13 zuwiderhandelt,

17.

dem Verbot des § 5a Abs. 14 oder 17 zuwiderhandelt,

18.

die Überprüfung oder Untersuchung der Atemluft nach § 5a Abs. 15 verweigert,

19.

die Vorführung zum oder die Untersuchung durch den Amtsarzt nach § 5a Abs. 16 verweigert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Für Verwaltungsübertretungen nach § 13 Abs. 2 Z 2, 10 bis 13 sowie 15 bis 19 beträgt die Mindeststrafe 1.000 Euro. Wird eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs. 2 Z 5 oder 8 begangen, beträgt die Mindeststrafe 200 Euro. Wird gegen § 5a Abs. 12 zuwidergehandelt oder eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs. 2 Z 3 begangen, beträgt die Mindeststrafe 100 Euro.

(5) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

In Kraft seit 19.02.2019 bis 31.12.9999
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