§ 14 W-SFBG 2012 Zuständigkeit

W-SFBG 2012 - Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.06.2024

Der Sportförderungsbeitrag ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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