(1) In jeder Hauptgruppe (§ 8) ist für jede Personalgruppe (§ 8 a Abs. 1 ein Personalgruppenausschuß zu bilden.
(2) In jeden Personalgruppenausschuß sind zu wählen:
bei Personalgruppen bis 500 Bedienstete 3 Mitglieder,
bei Personalgruppen von 501 bis 1 000 Bediensteten 4 Mitglieder,
bei Personalgruppen von 1 001 bis 2 000 Bediensteten 5 Mitglieder,
bei Personalgruppen von 2 001 bis 3 000 Bediensteten 6 Mitglieder,
bei Personalgruppen von 3 001 bis 5 000 Bediensteten 7 Mitglieder,
bei Personalgruppen von 5 001 bis 7 000 Bediensteten 8 Mitglieder,
bei Personalgruppen von 7 001 bis 10 000 Bediensteten 9 Mitglieder,
bei Personalgruppen über 10 000 Bediensteten 10 Mitglieder.
§ 4 Abs. 6 und § 7 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Wirkungsbereich des Personalgruppenausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten jener Hauptgruppe und Bedienstetengruppen, für die er gewählt wurde.
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