§ 4 W-BO 1994 Kinderzulage

W-BO 1994 - Besoldungsordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.05.2024

(1) Die Kinderzulage von 14,53 Euro monatlich gebührt - soweit in Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder:

1.

eheliche Kinder,

2.

legitimierte Kinder,

3.

Wahlkinder,

4.

uneheliche Kinder,

5.

Stiefkinder oder Kinder des eingetragenen Partners, wenn diese Personen dem Haushalt des Beamten angehören,

6.

sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

(2) Der Anspruch auf die Kinderzulage endet, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.

(3) Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht Anspruch auf die Kinderzulage, wenn

1.

für das Kind Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gebührt oder

2.

das Kind - abgesehen von der Volljährigkeit - die für den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b bis h des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder

3.

das Kind, das das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, leistet und für das Kind unmittelbar vorher die Kinderzulage gebührte,

und weder das Kind noch sein Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte verfügen, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe D erreichen.

(4) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, kann die Kinderzulage gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und weder das Kind noch sein Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte verfügen, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe D erreichen.

(5) Der Beamte hat keinen Anspruch auf die Kinderzulage für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er - abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.

(6) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf eine Kinderzulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor. Für ein Kind, dem eine Zulage gemäß § 29 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995-PO 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, oder eine gleichartige Zulage zusteht, gebührt keine Kinderzulage.

(7) Die Kinderzulage gebührt auch für die Zeit des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, in der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht. Während einer Beschäftigung gemäß § 54a der Dienstordnung 1994 gebührt die Kinderzulage bei einem Beschäftigungsausmaß bis zu 39 Stunden monatlich in der in Abs. 1 festgesetzten Höhe, im Übrigen in der Höhe, welche sich unter sinngemäßer Anwendung des § 40 Abs. 1 erster Satz ergibt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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