§ 5 Vbg. VLDGFLV

Vbg. VLDGFLV - Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über die Feuerwehmedaille des Landes Vorarlberg

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.05.2024

Die Verleihung der Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg ist zu widerrufen, wenn der Beliehene nachträglich wegen einer im § 2 genannten strafbaren Handlung verurteilt wird oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für ihre Verleihung nicht gegeben waren. Die Medaille ist in diesem Falle unverzüglich der Landesregierung zurückzustellen.

In Kraft seit 01.12.2000 bis 31.12.9999
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