Gesamte Rechtsvorschrift Vbg. VLBGAA

Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Krankenhaus und Altersheim Au“

Vbg. VLBGAA
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Krankenhaus und Altersheim Au“

StF: LGBl.Nr. 33/1967

§ 1 Vbg. VLBGAA


(l) Die Gemeinden Au, Damüls, Schnepfau, Schoppernau, Schröcken und Warth bilden zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes eines Krankenhauses und eines Altersheimes einen Gemeindeverband im Sinne des § 89 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965.

(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Krankenhaus und Altersheim Au“ und hat seinen Sitz in Au.

§ 2 Vbg. VLBGAA


Den nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes gedeckten Aufwand für die Errichtung des Krankenhauses und Altersheimes haben die verbandsangehörigen Gemeinden nach folgendem Verteilungsschlüssel zu tragen:

Gemeinde Au

53,0 %

Gemeinde Damü1s

6,5 %

Gemeinde Schnepfau

6,5 %

Gemeinde Schoppernau

27,0 %

Gemeinde Schröcken

4,0 %

Gemeinde Warth

3,0 %

*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985

§ 3 Vbg. VLBGAA


(1) Zu dem nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes gedeckten Betriebsaufwand haben die verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 beizutragen. Die Beiträge sind getrennt nach den ungedeckten Aufwendungen für das Altersheim, die Akut- und Entbindungsstation sowie die Chronischkrankenstation zu ermitteln.

(2) Zum Aufwand für Insassen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einer der Verbandsgemeinden haben die Gemeinden im Verhältnis der Verpflegstage der ihnen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt zurechenbaren Insassen beizutragen.

(3) Zum Aufwand für sonstige Insassen haben die verbandsangehörigen Gemeinden im Verhältnis ihrer nach der Verwaltungszählung zum 31.12. des vergangenen Jahres festgestellten Einwohnerzahlen mit der Maßgabe beizutragen, daß die Anteile der Gemeinden Damüls, Schnepfau, Schröcken und Warth um je einen Prozentpunkt zu verringern sind und der Anteil der Gemeinde Au um vier Prozentpunkte zu erhöhen ist.

(4) Der Aufwand nach den Abs. 2 und 3 ist nach dem Verhältnis der Verpflegstage von Insassen mit bzw. ohne gewöhnlichem Aufenthalt in einer der Verbandsgemeinden zu ermitteln. Der Tag der Aufnahme und der Tag der Entlassung gelten als je ein Verpflegstag.

(5) Die Verbandsgemeinden haben dem Gemeindeverband auf Verlangen vierteljährlich im vorhinein Vorschüsse in Höhe eines Sechstels der zu erwartenden Beiträge gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung des genehmigten Voranschlages zu ermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/1990

§ 4 Vbg. VLBGAA


Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Jänner und endet mit dem 31. Dezember des Jahres.

§ 5 Vbg. VLBGAA


Organe des Verbandes sind

a)

der Verwaltungsausschuß

b)

der Verwaltungsvorstand

c)

der Obmann.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985

§ 6 Vbg. VLBGAA


(1) Dem Verwaltungsausschuß gehören 12 Mitglieder an, die sich auf die verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt aufteilen:

Gemeinde Au

5 Mitglieder

Gemeinde Damüls

1 Mitglied

Gemeinde Schnepfau

1 Mitglied

Gemeinde Schoppernau

3 Mitglieder

Gemeinde Schröcken

1 Mitglied

Gemeinde Warth

1 Mitglied

(2) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen.

(3) Die auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Mitglieder und Ersatzmänner des Verwaltungsausschusses sind von den Gemeindevertretungen jeweils auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen.

(4) Der Verwaltungsausschuß hat aus seiner Mitte einen Obmann und einen Obmannstellvertreter zu wählen.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985

§ 7 Vbg. VLBGAA


(1) Der Verwaltungsausschuß ist nach Bedarf, wenigstens aber in jedem Halbjahr einmal, zu einer Sitzung einzuberufen. Auf Verlangen von drei Mitgliedern ist innerhalb einer Woche eine Sitzung einzuberufen.

(2) Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung einberufen wurden und zur Zeit der Beschlußfassung fünf Mitglieder aus mindestens drei verbandsangehörigen Gemeinden anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 8 Vbg. VLBGAA


Dem Verwaltungsausschuß obliegen

a)

die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsvorstandes sowie des Obmannes und des Obmannstellvertreters,

b)

die Erlassung der Geschäftsordnung des Gemeindeverbandes,

c)

die Erlassung der Hausordnung für das Krankenhaus und das Altersheim,

d)

die Bestellung und Abberufung des ärztlichen Leiter des Krankenhauses,

e)

die Bestellung und Abberufung des Verwalters,

f)

die definitive Anstellung aller Bediensteten sowie die Regelung ihrer besoldungsrechtlichen Verhältnisse,

g)

die Beschlußfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß,

h)

die Beschlußfassung über die Vergabe von Aufträgen, deren Wert den Betrag von 500.000 S übersteigt.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985

§ 9 Vbg. VLBGAA


(1) Dem Verwaltungsvorstand gehören der Obmann und drei weitere Mitglieder an. Die Mitglieder sind vom Verwaltungsausschuß aus seiner Mitte unter Einrechnung des Obmannes so zu wählen, daß auf die verbandsangehörigen Gemeinden entfallen:

Gemeinde Au

2 Mitglieder

Gemeinde Schoppernau

1 Mitglied

übrige verbandsangehörige Gemeinden insgesamt

1 Mitglied

(2) Der Verwaltungsvorstand ist vom Obmann nach Bedarf einzuberufen.

(3) Der Verwaltungsvorstand ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung einberufen wurden und zur Zeit der Beschlußfassung drei Mitglieder aus mindestens zwei verschiedenen Gemeinden anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985

§ 10 Vbg. VLBGAA


Dem Verwaltungsvorstand obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich dem Verwaltungsausschuß oder dem Obmann vorbehalten sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985

§ 11 Vbg. VLBGAA


(1) Dem Obmann obliegen

a)

die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen,

b)

die Einberufung, Leitung und Schließung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses und des Verwaltungsvorstandes,

c)

die laufende Verwaltung des Gemeindeverbandes.

(2) Kann in dringenden Fällen der Beschluß des Verwaltungsausschusses oder des Verwaltungsvorstandes nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Gemeindeverband abgewartet werden, so ist der Obmann berechtigt, namens des Gemeindeverbandes tätig zu werden. Diese Ermächtigung gilt nicht für den Voranschlag und den Rechnungsabschluß des Gemeindeverbandes.

(3) Verfügungen gemäß Abs. 2 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Obmann des Gemeindeverbandes binnen einer Woche unter einem eigenen Tagesordnungspunkt dem Verwaltungsausschuß bzw. dem Verwaltungsvorstand zur Kenntnis zu bringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985

§ 12 Vbg. VLBGAA


Für die Haushaltsführung des Gemeindeverbandes und die Aufsicht über denselben gelten die Bestimmungen des V. und VI. Hauptstückes des Gemeindegesetzes sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985

§ 13 Vbg. VLBGAA


Urkunden, durch die privatrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren Mitgliedes des Verwaltungsvorstandes, welches jedoch nicht der gleichen Gemeinde wie der Obmann angehören darf.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985

Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Krankenhaus und Altersheim Au“ (Vbg. VLBGAA) Fundstelle


Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Krankenhaus und Altersheim Au“

StF: LGBl.Nr. 33/1967

Änderung

LGBl.Nr. 42/1985

LGBl.Nr. 54/1990

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 89 des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 45/1965, wird verordnet:

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