§ 171 VAG 2016 Ergänzende Eigenmittel

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.05.2024

(1) Die ergänzenden Eigenmittel setzen sich aus Bestandteilen zusammen, die keine Basiseigenmittel sind und zum Ausgleich von Verlusten eingefordert werden können. Die ergänzenden Eigenmittel umfassen insbesondere die folgenden Bestandteile:

1.

den Teil des nicht eingezahlten Grundkapitals oder des nicht eingezahlten Gründungsstocks, der nicht eingefordert wurde,

2.

Kreditbriefe und Garantien oder

3.

alle sonstigen rechtsverbindlichen Zahlungsverpflichtungen Dritter gegenüber einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen.

Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die gemäß § 44 Abs. 2 in ihrer Satzung die Mitglieder zu Nachschüssen verpflichtet haben, können die ergänzenden Eigenmittel auch künftige Forderungen umfassen, die ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gegenüber seinen Mitgliedern hat, wenn er innerhalb der folgenden zwölf Monate Nachschüsse einfordert.

(2) Sobald ein Bestandteil der ergänzenden Eigenmittel eingezahlt oder eingefordert wurde, ist ein entsprechender Vermögenswert anzusetzen. Durch die Einzahlung oder Einforderung wird aus dem Bestandteil der ergänzenden Eigenmittel ein Bestandteil der Basiseigenmittel.

(3) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können ergänzende Eigenmittelbestandteile mit Genehmigung der FMA berücksichtigen. Die FMA hat gemäß der Durchführungsverordnung (EU) bei einer Genehmigung entweder

1.

den Höchstbetrag für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil oder

2.

eine Methode zur Bestimmung des Betrags eines jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteils festzulegen.

Der den einzelnen ergänzenden Eigenmittelbestandteilen zugeschriebene Betrag hat die Verlustausgleichsfähigkeit des Bestandteils widerzuspiegeln und sich auf vorsichtige und realistische Annahmen zu gründen. Bei Eigenmittelbestandteilen mit einem festen Nominalwert hat der Betrag dieses Bestandteils seinem Nominalwert zu entsprechen, wenn dieser seine Verlustausgleichsfähigkeit angemessen widerspiegelt.

(4) Die FMA hat bei der Genehmigung Folgendes zu berücksichtigen:

1.

den Status der betreffenden Gegenparteien in Bezug auf ihre Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft;

2.

die Einforderbarkeit der Mittel unter Berücksichtigung der rechtlichen Ausgestaltung des Bestandteils und etwaiger sonstiger Bedingungen, die die erfolgreiche Einzahlung oder Einforderung dieses Bestandteils verhindern und

3.

etwaige Informationen über das Ergebnis bisheriger Einforderungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für derartige ergänzende Eigenmittel, soweit diese Informationen auf verlässliche Weise verwendet werden können, um das erwartete Ergebnis künftiger Einforderungen zu bewerten.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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