Gesamte Rechtsvorschrift VAG 1997

Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

VAG 1997
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Stand der Gesetzesgebung: 07.08.2019
Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997
StF: LGBl Nr 100/1997 (WV)

§ 1 VAG 1997


1. Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen

 

Anwendungsbereich

 

§ 1

 

(1) Öffentliche Veranstaltungen im Sinn dieses Gesetzes sind allgemein zugängliche, zum Vergnügen oder zur Erbauung der Teilnehmer bestimmte Darbietungen und Einrichtungen; hiezu gehören insbesondere Theatervorstellungen, Konzerte, Ausstellungen, Filmvorführungen, sportliche Wettkämpfe und Vorführungen, Tierschauen, Schaustellungen, Belustigungen, Spielapparate udgl. Sie werden im folgenden als Veranstaltungen bezeichnet.

(2) Eine Veranstaltung ist auch dann als öffentlich anzusehen, wenn sie von einem Verein oder einer sonstigen Personenvereinigung abgehalten wird, wobei die Mitgliedschaft lediglich durch die Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages an den Verein udgl, erworben wird.

(3) Veranstaltungen dürfen mit den sich aus Abs 4 ergebenden Ausnahmen nur nach Maßgabe dieses Gesetzes abgehalten werden.

(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

a)

Veranstaltungen von Schulen, Kindergärten, Horten und Heimen auf deren Liegenschaften, die von ihrer Leitung oder mit deren Einverständnis von den Schülern, Studenten, Kindern bzw Heimbewohnern oder deren Erziehungsberechtigten abgehalten werden;

b)

Veranstaltungen von Volksbildungseinrichtungen, deren Träger

öffentlich-rechtliche Körperschaften sind oder in denen

öffentlich-rechtliche Körperschaften mitwirken;

c)

Veranstaltungen, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung (zB auf dem Gebiet des Monopolwesens, des Versammlungsrechtes, der Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt, der Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen des Bundes und der Bundestheater, der Angelegenheiten des Kultus) fallen.

(5) Beschränkungen von öffentlichen Veranstaltungen aufgrund von Bundesgesetzen werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. Beschränkungen von öffentlichen Veranstaltungen im Interesse des Jugendschutzes werden durch das Salzburger Jugendschutzgesetz 1985 bestimmt.

§ 2 VAG 1997


Einteilung der Veranstaltungen

 

§ 2

 

(1) Die Veranstaltungen werden eingeteilt in

a)

bewilligungspflichtige (§ 4 Abs 1) und

b)

anmeldepflichtige (§ 12).

(2) Anmeldepflichtige Veranstaltungen, die nach ihrer Art, dem Bereich der Veranstaltungsstätte und dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses in ihrer Bedeutung nicht über den Bereich einer Gemeinde hinausreichen, gelten als Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung.

§ 3 VAG 1997


Veranstalter

 

§ 3

 

Veranstalter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer eine Veranstaltung abhält oder wer öffentlich oder gegenüber der Behörde als Veranstalter auftritt. Im Zweifel hat als Veranstalter zu gelten, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist.

§ 4 VAG 1997


2. Abschnitt

 

Bewilligungspflichtige Veranstaltungen

 

Bewilligungspflicht

 

§ 4

 

(1) Filmvorführungen, Revue- und Varietevorstellungen sowie alle Veranstaltungen, die im Umherziehen unter Verwendung betriebstechnischer Einrichtungen abgehalten werden, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Als Filmvorführung gilt die Wiedergabe von Laufbildern, die auf einem Bildträger gespeichert sind.

(3) Eine Veranstaltung gilt auch dann als im Umherziehen abgehalten, wenn sie zwar im Land Salzburg nur fallweise stattfindet, das Unternehmen des Veranstalters aber seiner Art nach auf das Umherziehen abgestellt ist (Zirkus, Wanderbühne, Wanderschaustellung, Wanderkino udgl).

§ 5 VAG 1997


Arten, Dauer, Geltungsbereich

und Umfang der Bewilligung

 

§ 5

 

(1) Die Bewilligung kann verliehen werden

a)

für regelmäßige Veranstaltungen mit fester Veranstaltungsstätte;

b)

für fallweise Veranstaltungen;

c)

für Veranstaltungen im Umherziehen.

(2) Es sind zu verleihen

a)

Bewilligungen nach Abs 1 lit a regelmäßig unbefristet, wenn es aber die öffentlichen Interessen erfordern, auf bestimmte Zeit;

b)

Bewilligungen nach Abs 1 lit b nur für einen oder mehrere bestimmte Tage und nur für eine bestimmte Veranstaltungsstätte;

c)

Bewilligungen nach Abs 1 lit c auf bestimmte Zeit; diese darf bei der erstmaligen Bewilligung zwei Jahre nicht überschreiten und kann, wenn sich der Veranstalter bisher bewährt hat, für daran anschließende Bewilligungen mit jeweils höchstens zehn Jahren festgelegt werden.

(3) Aus öffentlichen Rücksichten können von der Geltung einer Bewilligung nach Abs 1 lit c bestimmte Teile des Landes oder einzelne Gemeinden oder Teile hievon ausgenommen werden.

(4) Im Bewilligungsbescheid sind außer der Dauer und dem Geltungsbereich der Bewilligung Art und Umfang der Veranstaltung eindeutig zu umschreiben und die zur Sicherstellung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen sonstigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Ferner können im Bewilligungsbescheid für fallweise Veranstaltungen und für Veranstaltungen im Umherziehen vom Standpunkt der Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes Auflagen hinsichtlich der Ankündigung der Veranstaltung vorgeschrieben werden.

§ 6 VAG 1997


Vorschriften über die Verleihung, die Ausübung und
das Erlöschen der Bewilligung

 

§ 6

 

(1) Auf die Verleihung, die Ausübung und das Erlöschen der Bewilligung haben unbeschadet der in den folgenden Bestimmungen getroffenen besonderen Anordnungen die Vorschriften der §§ 8 bis 14, 38 bis 45, 63 bis 66, 85 bis 93, 175 und 176 sowie 363 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 201/1996, soweit sich diese Bestimmungen auf bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe erstrecken, sinngemäß Anwendung zu finden. Die für die Abhaltung von Veranstaltungen erforderliche Zuverlässigkeit fehlt jedenfalls dann, wenn der Bewilligungswerber innerhalb der letzten fünf Jahre wenigstens dreimal wegen einer Übertretung auf dem Gebiet des Veranstaltungswesens oder des Jugendschutzes, bei Zirkusveranstaltungen aber auch wenigstens zweimal wegen Tierquälerei nach dem Strafgesetzbuch oder wegen Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz bestraft worden ist.

 

(2) Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten der Bescheid erlassen wird. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen.

§ 7 VAG 1997


Besondere Bewilligungsvoraussetzungen

 

§ 7

 

(1) Die Bewilligung darf nur verliehen werden, wenn gegen die Abhaltung der Veranstaltung aus Gründen der Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie der öffentlichen Sittlichkeit keine Bedenken bestehen und die Veranstaltung nicht gemäß § 21 verboten ist.

(2) Bedenken aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit bestehen gegen die Abhaltung von Revue- und Varietevorführungen insbesondere dann, wenn im Rahmen der Veranstaltung die Vornahme von Handlungen zu befürchten ist, die den öffentlichen Anstand in geschlechtlicher Hinsicht besonders verletzen.

(3) Bei Veranstaltungen, bei denen die Gefahr von Unfällen im besonderen Maß besteht, ist im Bewilligungsbescheid weiters der Abschluß und der Fortbestand einer ausreichenden Haftpflichtversicherung vorzuschreiben. Besteht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht aufrecht, darf die Veranstaltung während des Nichtbestehens der Versicherung nicht abgehalten werden.

§ 8 VAG 1997


Sicherstellung

 

§ 8

 

(1) Die Landesregierung kann die Verleihung der Bewilligung für fallweise Veranstaltungen und für Veranstaltungen im Umherziehen davon abhängig machen, daß der Veranstalter eine angemessene Sicherstellung leistet, die für die Erfüllung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen zu haften hat.

(2) Die Sicherstellung ist entweder in Bargeld oder in Form eines Haftbriefes einer Bank beim Amt der Landesregierung zu erlegen.

(3) Ist die Sicherstellung ganz oder teilweise bestimmungsgemäß verwendet worden, kann die Landesregierung mit Bescheid ihre Ergänzung auf den ursprünglichen Betrag verlangen.

(4) Die Sicherstellung ist, soweit sie nicht bestimmungsgemäß verwendet wird oder für die Erfüllung noch offener Auflagen weiter haftet, freizugeben, wenn die Bewilligung erlischt (Tod des Veranstalters, Zeitablauf, Zurücknahme oder Entziehung der Bewilligung) und nicht durch fortbetriebsberechtigte Personen weiter ausgeübt wird.

§ 9 VAG 1997


Besondere Fälle der Entziehung der Bewilligung

 

§ 9

 

Die Landesregierung hat eine Bewilligung außer aus den gemäß § 6 sinngemäß geltenden Gründen der §§ 87 und 88 der Gewerbeordnung 1994 auch zu entziehen, wenn

a)

die Voraussetzungen für die Bewilligung nachträglich weggefallen sind, insbesondere die Nichtbeachtung von behördlich vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht innerhalb der gesetzten Frist abgestellt wird;

b)

die Veranstaltung zur Vornahme oder Förderung unsittlicher Handlungen oder zur Abhaltung verbotener Veranstaltungen (§ 21) oder anderer, nicht bewilligter oder angezeigter Veranstaltungen oder auf sonstige Weise mißbraucht wird;

c)

die Bewilligung von einem Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt wird, ohne daß die hiefür erforderliche Genehmigung vorliegt;

d)

den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen widersprechende Mängel der Veranstaltungsstätte aus Verschulden des Veranstalters nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist behoben werden.

§ 10 VAG 1997 § 10


(1) Im Verfahren über die Verleihung (einschließlich der Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters), Zurücknahme oder Entziehung der Bewilligung sind die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg sowie - sofern es sich nicht um eine Bewilligung nach § 5 Abs 1 lit c handelt - die Gemeinde des Standortes zu hören. Wenn es sich um Bewilligungen handelt, die im Gebiet einer Gemeinde ausgeübt werden sollen oder ausgeübt werden, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde ist, ist im erwähnten Verfahren auch diese Behörde hinsichtlich der Verlässlichkeit des Veranstalters (Geschäftsführers, Pächters) und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Hinblick auf die Veranstaltung zu hören. Für die Abgabe der Äußerung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, die vier Wochen nicht überschreiten darf.

(2) Von der Verleihung, Zurücknahme oder Entziehung einer Bewilligung ist die für die Abhaltung der Veranstaltung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Landespolizeidirektion) sowie die Wirtschaftskammer Salzburg in Kenntnis zu setzen.

§ 11 VAG 1997


Verbot des Beginnes der Veranstaltung

vor Verleihung der Bewilligung

 

§ 11

 

Vor rechtskräftiger Verleihung der Bewilligung darf mit der Abhaltung der Veranstaltung nicht begonnen werden.

§ 12 VAG 1997 § 12


(1) Soweit sich aus den Abs 2 und 3 nicht anderes ergibt, sind alle nicht bewilligungspflichtigen Veranstaltungen beim Bürgermeister der Gemeinde, in der sie abgehalten werden, oder im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde ist, bei der Landespolizeidirektion anzumelden.

(2) Von der Anmeldepflicht sind unter der Voraussetzung, daß bei Abhaltung der jeweiligen Veranstaltung keine Gefährdung der Besucher zu erwarten ist, ausgenommen:

1.

Veranstaltungen, die im Rahmen von Gastgewerbebetrieben abgehalten werden, wenn die Zahl der gewerbe- oder veranstaltungsbehördlich genehmigten Besucherplätze 300 nicht übersteigt;

2.

Veranstaltungen, die in genehmigten Veranstaltungsstätten oder in Veranstaltungsstätten gemäß gemäß § 16 Abs 2 lit c und e abgehalten werden, wenn

a)

die Veranstaltungsräume nicht mehr als 300 Personen fassen und die Veranstaltung nicht vor 7:00 Uhr beginnt und nicht nach 22:00 Uhr endet;

b)

bei Veranstaltungen im Freien die Veranstaltungsstätte nicht mehr als 600 Personen faßt und die Veranstaltung nicht vor 7:00 Uhr beginnt und nicht nach 20:00 Uhr endet.

Dies gilt jedoch nicht für motorsportliche Veranstaltungen, Veranstaltungen, bei denen Schußwaffen verwendet werden, und für das Aufstellen und Betreiben von Spielapparaten.

(3) Die Gemeinde kann Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung (§ 2 Abs 2), bei denen keine betriebstechnischen Einrichtungen Verwendung finden, von der Anzeigepflicht für bestimmte Orte im Freien und bestimmte Zeiten durch Verordnung ausnehmen, soweit durch die Abhaltung solcher Veranstaltungen eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie eine unzumutbare Belästigung anderer Personen nicht zu befürchten ist. Die Verordnung hat die zur Wahrung dieser Interessen erforderlichen Bestimmungen zu enthalten. Ihre Erlassung fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Vor ihrer Erlassung ist die Bezirksverwaltungsbehörde, oder im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde ist, die Landespolizeidirektion zu hören.

§ 13 VAG 1997 § 13


(1) Der Veranstalter hat die Anmeldung spätestens drei Tage vor der beabsichtigten Veranstaltung schriftlich zu erstatten.

Die Anmeldung hat zu enthalten:

a)

Name, Geburtsdaten, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz und Beruf des Veranstalters, bei juristischen Personen oder Personengemeinschaften ihres Geschäftsführers oder Pächters;

b)

die Art der Veranstaltung;

c)

Ort und Dauer der Veranstaltung;

d)

die voraussichtliche Zahl der Besucher;

e)

im Fall der Abhaltung der Veranstaltung in einer genehmigungspflichtigen Veranstaltungsstätte (§ 16 Abs 1 iVm Abs 2) die Anführung der Genehmigungsbehörde sowie des Datums und der Geschäftszahl des Genehmigungsbescheides.

(2) Über die Anmeldung ist vom Bürgermeister oder im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion sofort eine Bescheinigung auszustellen. Der Bürgermeister hat davon die Bezirkshauptmannschaft bzw die Landespolizeidirektion den Bürgermeister zu verständigen. Bei Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung (§ 2 Abs 2) fallen die Ausstellung der Bescheinigung und die Vorschreibung von Auflagen (Abs 3) sowie die Verständigung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(3) Anläßlich der Ausstellung der Bescheinigung oder auch später können dem Veranstalter im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und der öffentlichen Sittlichkeit bindende Auflagen hinsichtlich des Ortes und der Zeit der Veranstaltung vorgeschrieben werden. Bei Sportveranstaltungen, zu welchen mehr als 3.000 Besucher erwartet werden oder bei welchen im Hinblick auf die zu erwartenden Besucher, insbesondere rivalisierende Anhängergruppen, Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten zu befürchten sind oder die zufolge der Sportart mit einer erheblichen Gefährdung der Besucher verbunden sein können, kann dem Veranstalter die Einrichtung eines ausreichenden Ordnerdienstes zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Ablaufes der Veranstaltung auferlegt werden. Soweit zur Vorbeugung von Gewalttätigkeiten erforderlich, kann dem Veranstalter und sonstigen Gewerbetreibenden weiter der Ausschank alkoholischer Getränke an Besucher der Sportveranstaltung eingeschränkt oder gänzlich untersagt werden, ebenso die Mitnahme alkoholischer Getränke durch Besucher der Veranstaltung.

(4) Der Ordnerdienst hat insbesondere Personen, die offensichtlich alkoholisiert sind oder unter Drogeneinfluß stehen oder sich im Besitz von Gegenständen befinden und nicht abzugeben bereit sind, mit denen der ordnungsgemäße Ablauf der Veranstaltung gestört werden kann (zB Feuerwerkskörper, als Wurfgeschosse besonders geeignete Gegenstände), vom Zutritt zur Veranstaltungsstätte auszuschließen. Dasselbe gilt für Besucher, die bereits wiederholt den ordnungsgemäßen Ablauf von Veranstaltungen gestört haben oder nicht bereit sind, sich den notwendigen Kontrollen zu unterziehen, oder von denen sonst mit Grund angenommen werden muß, daß sie den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung durch Angriffe auf andere Personen stören werden, insbesondere rivalisierende Anhängergruppen, wenn eine Absonderung dieser Personen von den anderen Besuchern nicht möglich ist. Die Ordner müssen als solche gekennzeichnet sein.

(5) Soweit es im Hinblick auf die Art der Veranstaltung erforderlich erscheint, kann die Behörde dem Veranstalter auch vorschreiben, daß er auf seine Kosten für die Dauer der Veranstaltung einen ärztlichen Präsenzdienst mit den nötigen Hilfsmitteln einzurichten oder für die Einrichtung durch eine hiezu befähigte und befugte Organisation (zB Rotes Kreuz) zu sorgen hat. Unter der gleichen Voraussetzung kann auch ein Feuerwehr-Bereitschaftsdienst in der erforderlichen Stärke vorgeschrieben werden.

(6) Die Anmeldung gilt für den Ort und die Dauer, für die sie erstattet wurde. Veranstaltungen, die innerhalb eines ein Jahr nicht überschreitenden Zeitraumes in einer zusammengehörigen Folge abgehalten werden (Konzert- oder Vortragsreihen udgl), können als einheitliche Veranstaltungsfolge angemeldet werden; diesfalls haben sich die im Abs 1 lit b bis e vorgeschriebenen Angaben auf die einzelnen Teile der Veranstaltungsfolge zu beziehen.

§ 14 VAG 1997 § 14


(1) Die Abhaltung der beabsichtigten Veranstaltung ist vom Bürgermeister, oder im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion zu untersagen, wenn

a)

die Veranstaltung einer Bewilligung bedarf (§ 4 Abs 1);

b)

die Veranstaltung verboten ist (§ 21);

c)

Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß durch die Veranstaltung die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit gefährdet werden würde und dies auch durch die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 13 Abs 3 nicht hintangehalten werden kann;

d)

die in Aussicht genommene Veranstaltungsstätte für die Abhaltung der Veranstaltung nicht geeignet erscheint. Dies ist dann anzunehmen, wenn die gemäß § 16 Abs 1 bis 3 erforderliche Genehmigung nicht oder nicht für derartige Veranstaltungen vorliegt, bei Veranstaltungsstätten im Freien gemäß § 16 Abs 2 lit e außerdem, wenn auch ohne besondere Anlagen oder betriebstechnische Einrichtungen durch die Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitungen eine Gefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase oder Abwässer, zu befürchten ist.

Bei Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung (§ 2 Abs 2) fällt die Untersagung sowie die Verständigung (Abs 2) in den eigenen Wirkungsb ereich der Gemeinde.

(2) Von der Untersagung der Veranstaltung hat der Bürgermeister unter Angabe der hiefür maßgeblichen Gründe die Bezirkshauptmannschaft bzw die Landespolizeidirektion den Bürgermeister zu verständigen.

§ 15 VAG 1997 § 15


Für Veranstaltungen im Umherziehen ist der Bewilligungsbescheid gemäß § 4 vom Veranstalter vor Beginn der Veranstaltung unter Angabe des Ortes und der Zeit der Veranstaltung der Gemeinde, oder im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde ist, der Landespolizeidirektion zur Vidierung vorzulegen. Die Vidierung ist auf dem Bewilligungsbescheid zu vermerken. Für die Vorschreibung von Auflagen gilt § 13 Abs 3 erster Satz und Abs 5 sinngemäß. Der Bürgermeister bzw die Landespolizeidirektion hat die Vidierung zu verweigern und die Abhaltung der Veranstaltung zu untersagen, wenn nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß durch die Abhaltung der Veranstaltung die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit gefährdet werden würde und dies auch durch die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 13 Abs 3 erster Satz nicht hintangehalten werden kann. Bei Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung (§ 2 Abs 2) fallen die Vidierung, die Vorschreibung von Auflagen und die Untersagung der Veranstaltung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

§ 16 VAG 1997 § 16


(1) Für die Abhaltung von Veranstaltungen dürfen nur solche Veranstaltungsstätten (Räume, Plätze, Anlagen, Einrichtungen udgl) verwendet werden, die für die jeweilige Art der Veranstaltung, unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, von der Behörde (Abs 4) nach den folgenden Bestimmungen genehmigt sind.

(2) Keiner Genehmigung gemäß Abs 1 bedürfen:

a)

Räume von Gastgewerbebetrieben, wenn die Veranstaltung ihrer Art nach und im Hinblick auf die voraussichtliche Besucherzahl keine über den Rahmen des regelmäßigen Gastgewerbebetriebes hinausgehenden bau-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorkehrungen erforderlich macht;

b)

(entfallen auf Grund LGBl Nr 91/2016)!           

c)

sonstige Betriebsstätten, die nach Bauweise und Ausstattung die Abhaltung von Veranstaltungen ermöglichen, wenn die Veranstaltung ihrer Art nach und im Hinblick auf die voraussichtliche Besucherzahl keine über den Rahmen der regelmäßigen Verwendung der Betriebsstätte hinausgehenden bau-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorkehrungen erforderlich macht;

d)

Spielapparate, wenn nicht mehr als drei Spielapparate in räumlichem Zusammenhang aufgestellt werden oder die Aufstellung im Rahmen von Veranstaltungen im Umherziehen in der dort üblichen Weise erfolgt;

e)

Veranstaltungsstätten im Freien ohne besondere der Abhaltung von Veranstaltungen dienende Anlagen und betriebstechnische Einrichtungen, die geeignet sind, Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase und Abwässer, zu verursachen.

(3) Die Genehmigung einer Bezirksverwaltungsbehörde des Landes Salzburg nach diesen Bestimmungen oder eine dem Wesen dieser Bestimmungen gleichartige Genehmigung einer Behörde eines anderen Bundeslandes, die für die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen für Veranstaltungen im Umherziehen erteilt worden ist, ersetzt insoweit die Genehmigung der nach Abs 4 zuständigen Behörde. Im übrigen gelten für die Genehmigungspflicht für den Veranstaltungsort die Abs 1 und 2.

(4) Für die Genehmigung ist zuständig:

a)

der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, wenn es sich um eine Veranstaltungsstätte handelt, die nur für Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung (§ 2 Abs 2) bestimmt sind; nicht darunter fallen betriebstechnische Einrichtungen für Veranstaltungen im Umherziehen;

b)

im übrigen die Bezirksverwaltungsbehörde.

(5) Die Genehmigung ist vom Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte unter Vorlage der Pläne und sonstigen Unterlagen zu beantragen, die für die Beurteilung der Veranstaltungsstätte im Hinblick auf die nach den vorstehenden Bestimmungen zu wahrenden öffentlichen Interessen erforderlich sind.

(6) Bei Veranstaltungen im Umherziehen gilt die Vorlage des Bewilligungsbescheides zur Vidierung durch den Bürgermeister der Gemeinde (§ 15) zugleich als Ansuchen um Genehmigung des Veranstaltungsortes, wenn eine solche erforderlich ist. In diesem Fall kann der Bürgermeister bei der Vidierung auch Auflagen vorschreiben, die zur Wahrung der im § 17 Abs 1 angeführten öffentlichen Interessen erforderlich sind, oder, wenn der in Aussicht genommene Veranstaltungsort gänzlich ungeeignet erscheint, die Veranstaltung untersagen. § 17 Abs 7 vierter Satz gilt sinngemäß.

(7) Bei Veranstaltungsstätten im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde ist, ist der Landespolizeidirektion vor Erlassung des Genehmigungsbescheides Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(8) Ein Wechsel in der Person des Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte bedingt nicht eine neue Genehmigung derselben.

§ 17 VAG 1997


Genehmigungsvoraussetzungen

 

§ 17

 

(1) Veranstaltungsstätten dürfen nur genehmigt werden, wenn sie im Hinblick auf die Art der beabsichtigten Veranstaltungen und die voraussichtliche Besucherzahl nach ihrer Lage, Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht so beschaffen sind, daß sie die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere der Besucher der Veranstaltungen, sowie einer Gefährdung und unzumutbaren Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase oder Abwässer, gewährleisten. Soweit nicht ohnedies baurechtliche Bestimmungen anzuwenden sind, muß für eine technisch und hygienisch einwandfreie Abwasserbeseitigung Sorge getragen sein und haben für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Teilnehmer an der Veranstaltung Abstellplätze in ausreichender Zahl in der Nähe der Veranstaltungsstätte vorhanden zu sein.

(2) Im Verfahren betreffend Großkinos hat die Behörde ein Gutachten zum Ausmaß des zu erwartenden Verkehrs insgesamt und dessen Aufteilung auf die einzelnen Verkehrsarten auf Kosten des Antragstellers einzuholen. Großkinos sind Kinos mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500, in der Stadt Salzburg mehr als 1.000 Besuchern, auch wenn sich die Besucherplätze auf mehrere Kinosäle verteilen. Besucherplätze in mehreren Bauten sind zusammenzuzählen, wenn die Bauten in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine funktionale Einheit bilden. Die Genehmigung ist auch zu versagen, wenn mit dem Großkinovorhaben im Hinblick auf die Größe, Betriebsform und -zeiten einerseits und dem Standort der Kinos und dem Einzugsbereich der erwarteten Besucher andererseits ein überdurchschnittliches Aufkommen an motorisiertem individuellen Verkehr (MIV) verbunden ist.

(3) Spielhallen dürfen im Umkreis von 500 m von Schulen, Schülerheimen, Horten sowie von anderen Jugendeinrichtungen (Jugendzentren und -heime), die vornehmlich von Kindern oder Jugendlichen (§ 3 Z 1 und 2 Salzburger Jugendschutzgesetz 1985) besucht werden, nicht eingerichtet oder betrieben werden. Spielhallen sind Räume oder Raumgruppen, in denen mehr als drei Spielapparate aufgestellt oder angebracht sind, die durch Geldeinwurf in Betrieb zu setzen sind und die hiedurch einen wenigstens teilweise automatischen Spielablauf bewirken.

(4) Anlagen für die Verwahrung von Tieren müssen insbesondere einen sicheren Schutz gegen ein Entkommen gefährlicher Tiere bieten.

(5) Sportstadien mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10.000 Besuchern haben zur abgesonderten Unterbringung rivalisierender Anhängergruppen geeignete Zuschauersektoren mit gesonderten Zu- und Abgängen aufzuweisen. Ab einem Fassungsvermögen von 3.000 Besuchern sind Sportstätten mit einer ausreichenden Lautsprecheranlage auszustatten.

(6) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der technischen Erfahrungen durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den im Abs 1 erster Satz angeführten Voraussetzungen zu treffen, insbesondere über die bauliche Anlage, die Beschaffenheit der Zuschauer-, Bühnen- (Vorführungs-) und Nebenräume, die Anlage und Beschaffenheit der Verkehrswege, die Beleuchtung, Belüftung und Beheizung der Räume, die Beschaffenheit der technischen Einrichtungen und die elektrischen Installationen sowie über Brandverhütungs- und Brandbekämpfungseinrichtungen und -maßnahmen. Dabei können für die einzelnen Veranstaltungsstätten (Theater, Kinos, Veranstaltungssäle, Sportstadien, nicht ortsfeste Veranstaltungsstätten udgl) unterschiedliche Bestimmungen getroffen werden. Für körperbehinderte Personen haben bei einem Fassungsvermögen bis 500 Personen wenigstens ein, bei einem Fassungsvermögen über 500 Personen wenigstens zwei Stellplätze für Rollstühle vorhanden zu sein. Diese sind so anzuordnen, daß von ihnen aus die Veranstaltung gut verfolgt werden kann, Verkehrswege nicht verstellt werden und allen Besuchern ein ungehindertes Verlassen der Veranstaltungsstätte jederzeit möglich ist.

(7) Im Genehmigungsbescheid sind die Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, bei deren Einhaltung die in den Abs 1, 2 und 4 bis 6 angeführten öffentlichen Interessen gewahrt erscheinen. Bei Großkinos kann der Bestand der Genehmigung davon abhängig gemacht werden, daß vom Betreiber des Kinos eine für die Besucher annehmbare öffentliche Verkehrsbedienung sichergestellt ist. Hiebei können Ausnahmen von den durch Verordnung getroffenen Bestimmungen zugelassen werden, wenn im Einzelfall durch andere Maßnahmen die zumindest gleiche Gewähr für die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen sowie von Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen der Umgebung gegeben ist. Ergibt sich nach Genehmigung der Veranstaltungsstätte, daß die Sicherstellung der Erfordernisse der Abs 1 und 4 bis 6 trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Vorschreibungen nicht hinreichend gegeben ist, hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Erfüllung der Anforderungen gemäß § 17a Abs 2 notwendig sind, müssen diese für den Betriebsinhaber wirtschaftlich zumutbar sein.

§ 17a VAG 1997 (weggefallen)


§ 17a VAG 1997 seit 01.07.2005 weggefallen.

§ 18 VAG 1997


Obliegenheiten des Verfügungsberechtigten

über die Veranstaltungsstätte

 

§ 18

 

(1) Der Verfügungsberechtigte über die für die Veranstaltung in Aussicht genommene Veranstaltungsstätte darf die Abhaltung einer Veranstaltung nur zulassen, wenn der Veranstalter den Bewilligungsbescheid bzw die Anmeldebescheinigung für die Veranstaltung vorlegt und die Veranstaltungsstätte für derartige Veranstaltungen genehmigt ist oder keiner besonderen Genehmigung bedarf (§ 16 Abs 2).

(2) Der Verfügungsberechtigte über eine Veranstaltungsstätte hat diese auf die Dauer ihrer Verwendung als solche in gutem, der Genehmigung und den hiefür maßgeblichen Vorschriften entsprechenden Zustand zu erhalten und Mängel auch ohne besonderen Auftrag der Behörde unverzüglich zu beseitigen. Betriebstechnische Einrichtungen, die geeignet sind, Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen zu verursachen, sind vom Verfügungsberechtigten alle drei Jahre wiederkehrend von einem geeigneten Sachverständigen auf ihre Sicherheit und die Einhaltung des Genehmigungsbescheides überprüfen zu lassen. Eine Ausfertigung des Prüfberichtes ist der Genehmigungsbehörde vorzulegen.

§ 19 VAG 1997


Besondere Betriebsvorschriften

 

§ 19

 

(1) Der Veranstalter hat bei allen Veranstaltungen entweder selbst anwesend zu sein oder zu veranlassen, daß eine im Hinblick auf die Veranstaltung verläßliche Person während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend ist. Die anwesende Person hat mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen.

(2) Am Ort der Veranstaltung sind für ein jederzeitiges Vorweisen bereitzuhalten:

a)

bei bewilligungspflichtigen fallweisen Veranstaltungen (§ 5 Abs 1 lit b) der Bewilligungsbescheid gemäß § 4;

b)

bei Veranstaltungen im Umherziehen (§ 5 Abs 1 lit c) der Bewilligungsbescheid gemäß § 4 samt dem Vidierungsvermerk gemäß § 15 und allfälligen Auflagenvorschreibungen, für betriebstechnische Einrichtungen die Genehmigung gemäß § 16 Abs 1 oder 3 und der Prüfbericht gemäß § 18 Abs 2;

c)

bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen (§ 12 Abs 1 iVm Abs 2 und 3) die Anmeldebescheinigung (§ 13 Abs 2).

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für den Betrieb von Veranstaltungsstätten treffen, soweit solche zur Sicherung eines den sich aus § 17 Abs 1 ergebenden Anforderungen entsprechenden Betriebes erforderlich sind.

§ 20 VAG 1997


Feuerpolizeiliche Vorschriften

 

§ 20

 

(1) Bei Veranstaltungen, bei denen sich die Besucher in geschlossenen Räumen auf geschlossenen Sitzreihen oder auf Stehplätzen befinden, ist das Rauchen verboten.

(2) In Theatern ist den Darstellern das Rauchen auf offener Szene während des Spieles, soweit es in der Rolle vorgesehen ist, unter der Bedingung gestattet, daß Einrichtungen für das Ablegen und Ablöschen von Tabakwaren vorhanden sind.

(3) Bei Tanzunterhaltungen ist das Rauchen auf dem Tanzparkett verboten.

(4) Das Rauchverbot (Abs 1 und 3) ist vom Veranstalter in auffälliger Weise ersichtlich zu machen.

(5) In Veranstaltungen ist die Verwendung von offenem Licht und feuergefährlichen Gegenständen auf dem Podium (Bühne) nur dann zulässig, wenn die zur Verwendung kommenden Gegenstände leicht entzündbarer Art, wie Schleier, Tüll- und Gazekleider, Requisiten udgl, gegen Entflammung in wirksamer Weise geschützt sind.

§ 21 VAG 1997


5. ABSCHNITT

 

Beschränkungen

 

Verbotene Veranstaltungen

 

§ 21

 

(1) Verboten sind:

a)

die Durchführung von Experimenten, durch welche die Besucher der Veranstaltung gefährdet werden können;

b)

das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielapparaten und von Spielapparaten, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden erheblich verletzen. Eine verrohende Wirkung ist jedenfalls anzunehmen, wenn Gegenstand des Spieles die in naturalistischer Weise dargestellte Tötung oder Verletzung von Menschen ist. Vom Verbot ausgenommen sind Warenausspielungen im Sinn des § 4 Abs 3 des Glücksspielgesetzes, BGBl Nr 620/1989.

(2) Geldspielapparate sind alle Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt wird, unabhängig davon, ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust vom Zufall abhängt oder vom Spieler beeinflußt werden kann. Freispiele gelten nicht als Gewinn.

(3) Als Geldspielapparate gelten auch Spielapparate, bei denen das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt, wenn sie nach ihrer Art und ihren Vorrichtungen, insbesondere Aufzählungsvorrichtungen, zur Verwendung als Geldspielapparate geeignet sind.

§ 22 VAG 1997


Zeitliche Verbote und Beschränkungen

 

§ 22

 

(1) Am Karfreitag und am 24. Dezember ist die Abhaltung von Veranstaltungen verboten, die den Charakter dieser Tage stören oder die religiösen Gefühle der Bevölkerung zu verletzen geeignet sind.

 

 

(2) Die Landesregierung kann aus bestimmten Anlässen, die eine allgemeine Trauer zur Folge haben (Staats- oder Landestrauer), die Abhaltung von Veranstaltungen verbieten oder von der Bedingung abhängig machen, daß dem Anlaß Rechnung getragen wird. Erfolgt eine solche Anordnung allgemein durch Verordnung, kann diese auch durch den Rundfunk und durch die Tageszeitungen rechtsgültig kundgemacht werden.

§ 23 VAG 1997


Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen

während der Salzburger Festspiele

 

§ 23

 

(1) Für andere als die vom Salzburger Festspielfonds selbst oder unter seiner Mitwirkung abgehaltenen Veranstaltungen darf die Bezeichnung "Salzburger Festspiele" oder eine andere, mit dieser verwechselbare Bezeichnung nicht verwendet werden. Von diesem Verbot kann die Landesregierung Ausnahmen gewähren, wenn die Veranstaltung nicht während der Zeit vom 15. Juni bis 15. September abgehalten wird und ihre Bezeichnung den Interessen der Salzburger Festspiele nicht abträglich ist.

(2) Die Landesregierung hat vor Entscheidungen gemäß Abs 1 dem Salzburger Festspielfonds sowie der Wirtschaftskammer Salzburg und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 24 VAG 1997 § 24


(1) Die Veranstaltungen sind soweit behördlich zu überwachen, wie dies nach der Beschaffenheit der Veranstaltungsstätte (Fassungsvermögen, Verkehrs- und Fluchtwege, technische Ausstattung udgl) und der Art der jeweiligen Veranstaltung (Besucher, szenischer Aufwand, Brandgefährlichkeit der szenischen Mittel udgl) erforderlich ist. Die Überwachung hat sich darauf zu erstrecken, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide eingehalten werden. Bei Veranstaltungen, bei denen diese Einhaltung durch den Veranstalter selbst aufgrund behördlicher Wahrnehmungen gewährleistet erscheint, kann sich die Behörde auf eine stichprobenartige Überwachung beschränken.

(2) Zur Überwachung sind zuständig:

a)

bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung (§ 2 Abs 2) sowie bei solchen Veranstaltungen im Umherziehen der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde;

b)

sonst die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit nicht gemäß lit c die Landespolizeidirektion zuständig ist;

c)

im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde ist, die Landespolizeidirektion mit Ausnahme der betriebstechnischen, bau- und feuerpolizeilichen Belange.

(3) Die mit der Überwachung der Veranstaltung betrauten Organe sind zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit befugt, den Ordnerdienst des Veranstalters zu unterstützen und, wenn erforderlich auch selbständig, die notwendigen Personenkontrollen und Zwangsmaßnahmen durchzuführen.

(4) Den Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sowie den von diesen herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Zutritt zu allen Grundstücken und Räumen zu gewähren, die Veranstaltungsstätten sind oder in denen sonst Veranstaltungen stattfinden.

(5) Die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörde sowie die herangezogenen Sachverständigen sind befugt, Spielapparate jederzeit auf ihre Betriebssicherheit sowie dahingehend zu überprüfen, ob ihre Aufstellung oder ihr Betrieb den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Diese Befugnis schließt die Überprüfung des Apparates oder einzelner Teile desselben außerhalb des Aufstellungsortes ein.

(6) Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte gemäß Abs 4 und 5 kann unmittelbarer Verwaltungszwang angewendet werden.

(7) Die Kosten der Überwachung hat der Veranstalter zu tragen. Hiefür sind Gebühren einzuheben, deren Höhe nach dem durchschnittlichen Aufwand von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen ist. Die Gebühren sind, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von der nach Abs 2 zuständigen Behörde vorzuschreiben. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der mit der Überwachung betrauten Organe zu tragen hat. Bei nur fallweisen Veranstaltungen oder Veranstaltungen im Umherziehen kann der Erlag der zu entrichtenden Gebühren noch vor der Abhaltung der Veranstaltung verlangt werden. Für die Kosten besonderer Überwachungsdienste öffentlicher Sicherheitsorgane gelten die §§ 5a und 5b des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl Nr 566/1991, in der Fassung der Gesetze BGBl Nr 505/1994 und Nr 201/1996.

§ 25 VAG 1997


Besondere Anordnungen

 

§ 25

 

(1) Stellt sich bei Beginn einer Veranstaltung heraus, daß sie ohne die erforderliche Bewilligung (§ 4 Abs 1) oder Anmeldung (§ 12) abgehalten wird, kann die mit der Überwachung betraute Behörde die sofortige Beendigung der Veranstaltung anordnen. Sie hat eine solche Beendigung anzuordnen, wenn eine Veranstaltung trotz ihrer Untersagung (§§ 14 und 15) oder eines Verbotes gemäß § 21 oder ohne die erforderliche Genehmigung der Veranstaltungsstätte (§ 16 Abs 1 bis 3) abgehalten wird.

(2) Bei Feststellung von Mängeln an der Veranstaltungsstätte hat die mit der Überwachung betraute Behörde dem Inhaber der Veranstaltungsstätte aufzutragen, diese Mängel innerhalb angemessener Frist zu beheben oder, wenn dies wegen der mit den Mängeln verbundenen Gefahren oder Belästigungen für die Teilnehmer an der Veranstaltung oder für die Umgebung erforderlich ist, die Veranstaltung bis zur Behebung der Mängel zu untersagen bzw deren sofortige Beendigung anzuordnen. Die mit der Überwachung betraute Behörde kann ferner die Entfernung von Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen, die Fluchtwege von der Veranstaltungsstätte verstellen oder wesentlich einengen oder für Einsatzfahrzeuge notwendige Zu- und Abfahrtswege unbenutzbar machen, ohne weiteres Verfahren veranlassen. Im Fall der Unaufschiebbarkeit sind auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, solche Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen. § 89a Abs 4 bis 8 der Straßenverkehrsordnung 1960 findet sinngemäß Anwendung; der Übergang des Eigentums am entfernten Gegenstand und die Kostentragung durch den Inhaber udgl desselben haben jedoch zur Voraussetzung, daß die Entfernung von einer als Fluchtweg oder Zu- und Abfahrtsweg für Einsatzfahrzeuge gekennzeichneten Fläche erfolgt ist ; das Eigentum geht auf den Rechtsträger der zur Überwachung zuständigen Behörde über, den in diesem Fall auch die Verpflichtungen des Abs 7 fünfter Satz treffen.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind befugt, ohne weiteres Verfahren den Auftrag zu erteilen, eine Veranstaltung sofort zu beendigen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahren notwendig ist.

(4) Im Fall der Abs 1 und 3 sowie bei Untersagung der Veranstaltung nach Abs 2 sind die Besucher verpflichtet, die Veranstaltung unverzüglich zu verlassen. Wird dem nicht Folge geleistet, kann die Beendigung der Veranstaltung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.

§ 26 VAG 1997


Besondere Anordnungen bei Spielapparaten

 

§ 26

 

(1) Besteht der begründete Verdacht, daß mit Spielapparaten gegen § 17 Abs 3 oder § 21 Abs 1 lit b verstoßen wird, haben die mit der Überwachung betrauten Organe diese Spielapparate samt ihrem Inhalt auf Kosten und Gefahr des Betreibers ohne vorausgehendes Verfahren zu entfernen.

(2) Die Entfernung von Apparaten gemäß Abs 1 ist durch Anschlag an der Amtstafel der mit der Überwachung betrauten Behörde kundzumachen, wenn der Eigentümer der Apparate der Behörde nicht bekannt ist. Der Anschlag hat die Aufforderung an den Eigentümer zu enthalten, sich innerhalb eines Monats bei der Behörde zu melden und sein Eigentum an den entfernten Spielapparaten nachzuweisen. Meldet sich der Eigentümer innerhalb dieser Frist nicht, verfallen die Spielapparate samt ihrem Inhalt zugunsten des Landes.

(3) Ist der Eigentümer der Spielapparate der Behörde bekannt oder meldet er sich innerhalb der Frist des Abs 2 zweiter Satz, hat die Behörde die Beschlagnahme der Spielapparate samt ihrem Inhalt anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um den Verfall zu sichern (§ 39 Abs 1 VStG) oder um sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden.

§ 27 VAG 1997


Einräumung von Sitzplätzen

 

§ 27

 

Der Veranstalter hat bei Veranstaltungen, bei denen eine Überwachung gemäß § 24 Abs 1 erster Satz erforderlich ist und den Besuchern Sitzplätze zur Verfügung stehen, den mit der Überwachung der Veranstaltung betrauten Organen die erforderliche Anzahl geeigneter Sitzplätze unentgeltlich zur Verfügung zu halten, von denen aus der Gang der Veranstaltung und der Zuschauerraum genau beobachtet werden können. Die Überwachung und Inanspruchnahme von Sitzplätzen ist dem Veranstalter rechtzeitig bekanntzugeben.

§ 28 VAG 1997


Mitwirkung der Bundespolizei

 

§ 28

 

Die Organe der Bundespolizei haben neben der Handhabung der den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch § 25 Abs 2 und 3 eingeräumten Befugnisse bei der Überwachung von Veranstaltungen gemäß § 24 Abs 2 lit b und c im Umfang des § 36 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes mitzuwirken.

§ 29 VAG 1997


7. Abschnitt

 

Besondere Bestimmungen für Filmvorführungen

 

Bewilligung

 

§ 29

 

(1) Keiner Bewilligung nach § 4 Abs 1 bedürfen Filmvorführungen:

a)

die keine Spielhandlung beinhalten und lediglich der Information dienen, wie Reiseberichte udgl;

b)

durch Beherbergungsbetriebe, wenn die Vorführung nur den beherbergten Gästen in den Gästezimmern zugänglich ist;

c)

die Rundfunkübertragungen wiedergeben;

d)

mit einer kürzeren Dauer als 15 Minuten;

e)

mit einer geringeren Breite als 10 mm.

In Betriebsstätten mit mehreren Vorführräumen (Multiplex-Kinos) sind so viele Bewilligungen notwendig, als Vorführräume vorgesehen sind. Kinos mit Vorführungen in Einzelkabinen benötigen aber auch dann nur eine Bewilligung, wenn die Einzelkabinen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen.

(2) § 7 Abs 1 gilt nicht.

(3) Der Bewilligungsinhaber kann die Bewilligung auf die Dauer von längstens sechs Monaten ruhend melden. Das Ruhen wird mit dem vom Bewilligungsinhaber angegebenen Zeitpunkt wirksam, der aber nicht mehr als ein Monat vor dem Einlangen der Meldung bei der Behörde liegen darf.

(4) Über § 9 hinausgehend ist die Bewilligung auch zu entziehen, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Erteilung oder länger als sechs Monate oder nach Beendigung des Ruhens nicht (wieder) ausgeübt wird.

(5) § 15 gilt nicht.

§ 30 VAG 1997


Betriebsvorschriften

 

§ 30

 

(1) Für Filmvorführungen dürfen nur Laufbildsicherheitsfilme im Sinn des Sicherheitsfilmgesetzes, BGBl Nr 264/1966, verwendet werden. Ausnahmen hievon kann die Bezirksverwaltungsbehörde gewähren, wenn gegen die Verwendung anderer Bildträger keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen oder solche durch die Vorschreibung von Sicherheitsmaßnahmen ausgeschlossen werden können.

(2) Die mit der technischen Vorführung betrauten Personen (Filmvorführer) müssen mindestens 18 Jahre alt und für diese Tätigkeit geistig und körperlich geeignet sein.

§ 32 VAG 1997


8. Abschnitt

 

Schlußbestimmungen

 

Strafbestimmungen

 

§ 32

 

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt wer

a)

eine gemäß § 4, bei Filmvorführungen in Verbindung mit § 29 bewilligungspflichtige Veranstaltung ohne Bewilligung abhält oder gegen die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen verstößt;

b)

eine gemäß § 12 anmeldepflichtige Veranstaltung ohne vorhergehende Anmeldung abhält oder gegen die vorgeschriebenen Auflagen verstößt;

c)

eine gemäß § 14 Abs 1 lit c oder d oder § 15 untersagte Veranstaltung abhält;

d)

eine Veranstaltung im Umherziehen abhält, ohne den Bewilligungsbescheid gemäß § 15 zur Vidierung vorgelegt zu haben oder gegen die vorgeschriebenen Auflagen verstößt;

e)

eine gemäß § 16 oder § 17a genehmigungspflichtige Veranstaltungsstätte ohne Genehmigung betreibt oder gegen die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen verstößt;

f)

eine Spielhalle in der im § 17 Abs 3 festgelegten Verbotszone einrichtet oder betreibt;

g)

als Verfügungsberechtigter seine Obliegenheiten (§ 18) oder als Veranstalter die besonderen Betriebsvorschriften (§§ 19, 30) nicht einhält;

h)

gegen die feuerpolizeilichen Vorschriften (§ 20) verstößt;

i)

Experimente durchführt, die Besucher gefährden können (§ 21 Abs 1 lit a);

j)

einen verbotenen Spielapparat (§ 21 Abs 1 lit b) aufstellt oder betreibt oder als Verfügungsberechtigter über den Aufstellungsort das Aufstellen oder Betreiben verbotener Spielapparate duldet oder einer Person einen verbotenen Spielapparat zur Aufstellung oder zum Betrieb im Land Salzburg überläßt, auch wenn der Ort der Übergabe außerhalb des Landes Salzburg gelegen ist;

k)

dem Verbot gemäß § 22 Abs 1 oder einer Verordnung gemäß § 22 Abs 2 zuwiderhandelt;

l)

eine Bezeichnung verwendet, die gegen § 23 verstößt;

m)

einer Anordnung oder einem Auftrag nach § 25 nicht Folge leistet; oder

n)

als Veranstalter den mit der Überwachung betrauten Organen nicht die erforderliche Anzahl geeigneter Sitzplätze zur Verfügung stellt (§ 27).

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 lit a bis e, g bis i und k bis n sind mit Geldstrafe bis zu 3.700 €, Übertretungen nach Abs 1 lit f und j mit Geldstrafe von 1.500 € bis 22.000 € zu bestrafen. In den Fällen des Abs 1 lit f und j kann anstelle einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, bei erschwerenden Umständen Geld- und Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden.

(3) Spielapparate, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgestellt oder betrieben werden, unterliegen samt ihrem Inhalt dem Verfall. Dem Verfall unterliegen auch Filmstreifen, wenn bewilligungspflichtige Filmvorführungen ohne Bewilligung oder in einer hiefür nicht genehmigten Veranstaltungsstätte vorgeführt werden.

§ 33 VAG 1997


Übergangsbestimmungen

 

§ 33

 

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden und der Abhaltung von Veranstaltungen dienenden genehmigungspflichtigen Veranstaltungsstätten gelten, wenn sie den im § 17 Abs 1 vorgeschriebenen Bestimmungen entsprechen, als im Sinn dieses Gesetzes genehmigt. Die für die Genehmigung der Veranstaltungsstätte zuständige Behörde (§ 16 Abs 4) kann bei solchen Veranstaltungsstätten aufgrund der im Zug der Überwachung der Veranstaltung gemachten Feststellungen der hiefür zuständigen Behörde (§ 24 Abs 2) Maßnahmen vorschreiben, deren Durchführung unerläßlich ist, um die Veranstaltungsstätte mit den Erfordernissen des § 17 Abs 1 in Einklang zu bringen; hiebei hat jedoch die Genehmigungsbehörde auf wohlerworbene Rechte sowie darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Maßnahmen möglichst ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind.

§ 33a VAG 1997


Umsetzungshinweis

 

§ 33a

 

Die §§ 6 Abs 2, 8 Abs 2 und 10 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl L 376 vom 27. Dezember 2006, S 36.

§ 34 VAG 1997


(1) § 22 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2000 tritt mit 1. März 2000 in Kraft.

(2) § 32 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Die §§ 17 Abs 7, 17a und 32 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. Mit den §§ 17 Abs 7 und 17a wird die Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos umgesetzt. Die Betreiber der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Zoos haben die gemäß § 17a erforderliche Bewilligung bis spätestens 31. Dezember 2002 zu beantragen.

(4) § 17 Abs 4 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft; gleichzeitig tritt § 17a außer Kraft.

(5) Die §§ 25 Abs 3 und 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(6) § 17 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2009 tritt gleichzeitig mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 in Kraft.

(7) Die §§ 6, 8 Abs 2, 10 Abs 1, 28 und 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft. Für Anträge, die vor diesem Zeitpunkt eingebracht worden sind, beginnt die dreimonatige Frist mit diesem Zeitpunkt zu laufen.

(8) Die §§ 10, 12 Abs 1 und 3, 13 Abs 2, 14, 15, 16 Abs 7 und 24 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bei der Bundespolizeidirektion anhängige Verfahren sind von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz weiterzuführen.

(9) Die §§ 10 Abs 1, 12 Abs 1 und 3, 13 Abs 2, 14 Abs 1, 15, 16 Abs 7 und 24 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(10) Die §§ 12 Abs 2 und 16 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 91/2016 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Tanzschulräume, deren Konformität mit den für Veranstaltungsstätten geltenden Vorschriften gemäß § 10 Abs 1 des Salzburger Tanzschulgesetzes festgestellt wurde, bedürfen für Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Tanzschulbetrieb keiner Genehmigung gemäß § 16 Abs 1.

(11) § 31 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2018 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Artikel

Art. 5 VAG 1997


Artikel V der Kundmachung über die

Wiederverlautbarung des Salzburger

Veranstaltungsgesetzes LGBl Nr 100/1997

 

(1) Die Übergangsbestimmung des Art III Abs 4 des Gesetzes LGBl Nr 37/1997 wird durch diese Wiederverlautbarung nicht berührt.

Sie lautet wie folgt:

"(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren um Erteilung einer Lichtspielbewilligung oder Genehmigung einer Lichtspielanlage sind einzustellen, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt die Fortführung als Verfahren um Erteilung der veranstaltungsrechtlichen Bewilligung bzw Genehmigung der Veranstaltungsstätte beantragt wird."

(2) Die im Art II Abs 2 des Gesetzes LGBl Nr 58/1991 und im Art III Abs 2 des Gesetzes LGBl Nr 37/1997 enthaltenen Übergangsbestimmungen werden als gegenstandslos festgestellt.

Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 (VAG 1997) Fundstelle


Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997
StF: LGBl Nr 100/1997 (WV)

Änderung

LGBl Nr 43/1998 (DFB)

LGBl Nr 54/2000 (Blg LT 12. GP: IA 10, AB 235, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 62/2002 (Blg LT 12. GP: RV 549, AB 611, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 68/2003 (DFB)

LGBl Nr 52/2005 (Blg LT 13. GP: RV 406, AB 465, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 58/2005 (Blg LT 13. GP: RV 458, AB 560, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 31/2009 (Blg LT 13. GP: RV 87, AB 186,jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 20/2010 (Blg LT 14. GP: RV 124, AB 206, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 66/2012 (Blg LT 14. GP: IA 631, AB 663, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 91/2016 (Blg LT 15. GP: RV 31, AB 64, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 92/2018 (Blg LT 16. GP: RV 30, AB 59, jeweils 2. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

 

              § 1         Anwendungsbereich

              § 2         Einteilung der Veranstaltungen

              § 3         Veranstalter

 

2. Abschnitt

Bewilligungspflichtige Veranstaltungen

 

              § 4         Bewilligungspflicht

              § 5         Arten, Dauer, Geltungsbereich und Umfang der Bewilligung

              § 6         Vorschriften über die Verleihung, die Ausübung und das Erlöschen der Bewilligung

              § 7         Besondere Bewilligungsvoraussetzungen

              § 8         Sicherstellung

              § 9         Besondere Fälle der Entziehung der Bewilligung

              § 10       Verfahren

              § 11       Verbot des Beginnes der Veranstaltung vor Verleihung der Bewilligung

 

3. Abschnitt

Anmeldepflichtige Veranstaltungen

 

              § 12       Anmeldepflicht

              § 13       Anmeldung

              § 14       Untersagung

              § 15       Veranstaltungen im Umherziehen

 

4. Abschnitt

Betriebsvorschriften

 

              § 16       Genehmigungspflicht für Veranstaltungsstätten

              § 17       Genehmigungsvoraussetzungen

              § 17a     Sonderbestimmungen für zoologische Gärten

              § 18       Obliegenheiten des Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte

              § 19       Besondere Betriebsvorschriften

              § 20       Feuerpolizeiliche Vorschriften

 

5. Abschnitt

Beschränkungen

 

              § 21       Verbotene Veranstaltungen

              § 22       Zeitliche Verbote und Beschränkungen

              § 23       Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen während der Salzburger Festspiele

 

6. Abschnitt

Überwachung

 

              § 24       Allgemeines

              § 25       Besondere Anordnungen

              § 26       Besondere Anordnungen bei Spielapparaten

              § 27       Einräumung von Sitzplätzen

              § 28       Mitwirkung der Bundespolizei

 

7. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für Filmvorführungen

 

              § 29       Bewilligung

              § 30       Betriebsvorschriften

              § 31       (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 92/2018)

 

8. Abschnitt

Schlußbestimmungen

 

              § 32       Strafbestimmungen

              § 33       Übergangsbestimmungen

              § 33a     Umsetzungshinweis

              § 34       Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1997 novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

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