§ 24 V-StrG

V-StrG - Straßengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.05.2024

(1) Die Straßengenossenschaft ist berechtigt, von Nichtmitgliedern für die Benützung von Genossenschaftsstraßen mit Fahrzeugen ein Entgelt einzuheben.

(2) Für Fahrzeuge des Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr sowie für Behörden-, Heeres- und Rettungsfahrzeuge darf kein Benützungsentgelt verlangt werden. Bei der Bestimmung der Höhe des Benützungsentgeltes ist auch festzulegen, ob und inwieweit Angehörige der Genossenschaftsmitglieder oder sonstige Personen von der Leistung eines Benützungsentgeltes befreit sind.

(3) Die Höhe des Benützungsentgeltes ist unter Bedachtnahme auf die Größe der Fahrzeuge festzusetzen und bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Summe der Benützungsentgelte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die zur Deckung des Erhaltungsaufwandes einschließlich der Tilgung eines allfälligen Bauaufwandes erforderlichen Kosten innerhalb dieses Zeitraumes nicht übersteigt. Von diesen Kosten ist jedoch ein der Benützung der Straße durch die Mitglieder und die von der Leistung eines Benützungsentgeltes befreiten Personen entsprechender Betrag abzuziehen. Das Benützungsentgelt ist unmittelbar vor der Benützung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(4) Bei Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und einem Straßenbenützer steht der ordentliche Rechtsweg offen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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