§ 53 V-RPG

V-RPG - Raumplanungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.06.2024

(1) Zur zweckmäßigen Gestaltung und Erschließung von Baugrundstücken kann die Landesregierung für aneinander grenzende Grundstücke eine Änderung der Grenzen verfügen.

(2) Eine Grenzänderung ist nur zulässig, wenn

a)

dadurch Baugrundstücke geschaffen werden, die nach Maßgabe der geltenden Vorschriften bebaut werden können,

b)

die von der Änderung der Grenzen erfassten Flächen der einbezogenen Grundstücke unbebaut sind,

c)

durch die Änderung der Grundstücksgrenzen für bestehende Bauwerke kein baugesetzwidriger Zustand entsteht und

d)

die von der Grenzänderung erfasste Fläche je Grundstück nicht mehr als 1500 m² beträgt.

(3) Nicht als Bauflächen gewidmete Grundstücke dürfen nur dann in das Grenzänderungsverfahren einbezogen werden, wenn es zur Verbesserung der Bebaubarkeit von Bauflächen erforderlich ist.

In Kraft seit 07.08.1996 bis 31.12.9999
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